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Er hat alles zu vermeiden, was den guten Ruf des deutschen
Heeres in den Augen der feindlichen Einwohner herabzusetzen
Kreignet ist, wie Trunkenheit, ungesittetes Benehmen und der-
eichen.
Die militärische Behörde ist unter Außerachtlassung der
vertraglichen Kündigungsfrist zu sofortiger Entlassung und Rück-
eförderung des Hilfsdienstpflichtigen insbesondere berechtigt,
wenn dessen Verhalten wichtige Heeresinteressen zu schädigen
eignet ist.
2. Der Hilfsdienstpflichtige erhält als äußeres Kennzeichen
seiner vertraglichen Stellung eine Armbinde, welche er in und
außer Dienst sichtbar zu tragen hat.
3. Der Hilfsdienstpflichtige erhält freie Beköstigung und
Unterkunft, freie ärztliche und Lazarettbehandlung, freie Be-
nutzung der Feldpost, freie Bahnfahrt im Militärtransport.
4. Die Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen, die eine Kriegs-
beschädigung oder einen Unfall erleiden, sowie deren Hinter-
bliebenen regelt sich nach den bestehenden Bestimmungen.
5. Kündigung und Beschwerden sind an die arbeitgebende
Militärbehörde zu richten.
b) Besondere Bedingungen.
Der Hilfsdienstpflichtige findet Verwendung als.
bei.
Arbeitszeit regelt sich nach den an der Arbeitsstelle gegebenen
Bestimmungen.
Dauer des Vertrages und Kündigungsfrist:
7. Er erhält an Löhnung, Gehalt (etwaigen Zuschlag als
Familienunterstützung) :
L 8. Während Urlaub und etwaiger Strafverbüßung wird kein
ohn gezahlt.