Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Er hat alles zu vermeiden, was den guten Ruf des deutschen 
Heeres in den Augen der feindlichen Einwohner herabzusetzen 
Kreignet ist, wie Trunkenheit, ungesittetes Benehmen und der- 
eichen. 
Die militärische Behörde ist unter Außerachtlassung der 
vertraglichen Kündigungsfrist zu sofortiger Entlassung und Rück- 
eförderung des Hilfsdienstpflichtigen insbesondere berechtigt, 
wenn dessen Verhalten wichtige Heeresinteressen zu schädigen 
eignet ist. 
2. Der Hilfsdienstpflichtige erhält als äußeres Kennzeichen 
seiner vertraglichen Stellung eine Armbinde, welche er in und 
außer Dienst sichtbar zu tragen hat. 
3. Der Hilfsdienstpflichtige erhält freie Beköstigung und 
Unterkunft, freie ärztliche und Lazarettbehandlung, freie Be- 
nutzung der Feldpost, freie Bahnfahrt im Militärtransport. 
4. Die Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen, die eine Kriegs- 
beschädigung oder einen Unfall erleiden, sowie deren Hinter- 
bliebenen regelt sich nach den bestehenden Bestimmungen. 
5. Kündigung und Beschwerden sind an die arbeitgebende 
Militärbehörde zu richten. 
b) Besondere Bedingungen. 
Der Hilfsdienstpflichtige findet Verwendung als. 
bei. 
Arbeitszeit regelt sich nach den an der Arbeitsstelle gegebenen 
Bestimmungen. 
  
Dauer des Vertrages und Kündigungsfrist: 
  
7. Er erhält an Löhnung, Gehalt (etwaigen Zuschlag als 
Familienunterstützung) : 
L 8. Während Urlaub und etwaiger Strafverbüßung wird kein 
ohn gezahlt.
	        
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