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Der nachträgliche Bedarf an Meldekarten, ist von den Orts-
behörden unmittelbar beim K. Kriegsministerium (Zentralabtei-
lung) zu bestellen. »
3. Die Ortsbehörden haben alsbald die öffentliche Auf-
forderung nach § 2 der Bekanntmachung zu erlassen. Dabei ist
der Zeitpunkt der Meldung spätestens für den 27. März 1917
und im übrigen so zu bestimmen, daß bis dahin voraussichtlich
die Meldekarten eingetroffen sind. In größeren Gemein-
den wird die Meldung nach Jahresklassen oder nach dem An-
fangsbuchstaben der Namen vorzuschreiben sein. Als Melde-
stelle ist in den Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits-
amt besteht, dieses zu bestimmen.
Ein Muster für die öffentliche Aufforderung ist nachstehend
abgedruckt.
. 4. Die vorgeschriebenen Meldungen haben in der Regel per-
sönlich zu erfolgen. Auf Grund der Meldungen haben die
Ortsbehörden die Meldekarten auf der Vorder= und Rückseite
sorgfältig auszufüllen und von dem Meldepflichtigen unterzeich-
nen zu lassen. Die der Meldekarte beigefügte Meldebestätigung
ist abzutrennen und dem Meldepflichtigen nach Ausfüllung und
Stempelung zurückzugeben.
5. Die Meldungen können nach § 3 der Bekanntmachung
auch schriftlich, und zwar auch durch Vermittlung des Arbeit-
gebers, des Anstaltsleiters usw. geschehen. In größeren Ge-
meinden empfiehlt es sich, die Karten an mehreren Stellen auf-
legen zu lassen. Den sich schriftlich Meldenden ist gleichfalls,
u. U. wieder durch Vermittlung des Arbeitgebers, Anstalts-
leiters usw., die Meldebestätigung zu erteilen.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht,
oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat die Orts-
behörde den Meldepflichtigen zur Ergänzung oder Aufklärung
u veranlassen. Sie kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und
sein Erscheinen durch Androhung der Ungehorsamsstrafe des
Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuches oder durch Vorführung er-
zwingen.
6. Die sämtlichen Meldekarten sind bis zum
31. März 1917
dem zuständigen Einberufungsausschuß unmittelbar ein-
usenden. Sind in einer Gemeinde Meldekarten nicht angefallen,
0 ist an den Einberufungsausschuß Fehlanzeige zu erstatten.
Die Einberufungsausschüsse sind in der Regel für jeden
Landwehrbezirk am Sitz des Bezirkskommandos gebildet. Aus-
nahmen hiervon sind:e:
ür die Landwehrbezirke München I und II besteht ein ge-
meinsamer Einberufungsausschuß mit dem Sitze in München,
für den Stadtbezirk Fürth (einschließlich Zirndorfg ein eigener
Einberufungsausschuß mit dem Sitze in Fürtth, er Sitz des
Einberufungsausschusses für den Landwehrbezirk Wasserburg
ist in Mühldorf, für den Landwehrbezirk Dillingen in Donau-
wörth, für den Landwehrbezirk Mindelheim in Memmingen.