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7. Für die späteren Meldungen nach § 6 Abs. 1 der Bekannt-
machung sind die gleichen Meldestellen zu bestimmen wie für die
erste Meldung. Die Meldestellen haben auf Grund der perfön-
lichen Meldung die Meldekarte auszufüllen und diese ungesäumt
an den zuständigen Einberufungsausschuß weiterzugeben. Ebenso
sind. etwaige schriftliche Meldungen zu prüfen, nach Bedarf zu
ergänzen und richtigzustellen und gleichfalls an den Ein-
berufungsausschuß abzugeben. Auch hier ist über jede Meldung
eine Meldebestätigung durch Abtrennung des Abrißstreifens der
Meldekarte und Stempelung auszustellen.
8. Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der Nach-
weisungen und durch die späteren Meldungen nach § 6 der Be-
kanntmachung nachweislich enstandenen Kosten sind gemäß 8§ 8
"oh dem zuständigen Einberufungsausschuß vierteljährlich an-
Ufordern.
München, den 13. März 1917.
Dr. von Brettreich. von Hellingrath.
Muster.
Oeffentliche Aufforderung
zur Anmeldung für den vaterländischen Hilfsdienst.
1. Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung vom 1. März
1917 (Roöl. S. 202) werden
alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 und vor dem
1. Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen
männlichen Deutschen
aufgefordert, sich zum Zwecke der Heranziehung zum vater-
ländischen Hilfsdienst
an ......1)
vor- · : 2
nack- ch mittags von bis Uhr:)
ben 929
1) In größeren Gemeinden empfiehlt sich die Ladung nach Jahresklassen oder
nach dem Anfangsbuchstaben des Namens, z B.
ie in den Jahren 1867, 1868 und 1869 Geborenen
am
usw.
ober
bie mit den Anfangsbuchstaben A mit F des Familiennamens
am . . . . .
usw.
vor-
jeweils — mittags von . . .. bis ... . Uhr.
nach-
) Die Meldbezeiten sind tunlichst so zu wählen, daß die Arbeiterbevölkerung mit
möglichst geringer Arbeitsunterbrechung der Meldung genügen kann.
*) In Gemeinden mit einem gemeindlichen Arbeitsamt: beim Arbeitsamt
:„ straße Nr... Zimmer ., sonst z. B. auf dem Rathaus, Zimmer Nr.
in der Gemeindekanzlei, Zummer Nr. beim unterfertigten Bürgermeister.