Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

kräfte nicht anderwärts beschäftigt werden sollten. Es 
mußte jedoch verhütet werden, daß ihr durch diese Ver— 
schiebung gelernte Arbeiter dauernd entzogen würden. 
§ 2 Abs. II bestimmt deshalb, daß Hilfsdienstpflichtige, 
die vor dem 1. August 1916 in einem land= und forst- 
wirtschaftlichen Betriebe tätig waren, aus diesem Be- 
ruf zum Zwecke der Ueberweisung in eine andere Be- 
schäftigung im Hilfsdienst nicht herangezogen werden 
dürfen. Ausgeschlossen ist dadurch nur 
die behördliche Ueberweisung. Dem ein- 
zelnen in der Landwirtschaft Tätigen ist es dagegen 
unbenommen, die landwirtschaftliche Tätigkeit mit einer 
anderen Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst 
zu vertauschen. Ein Arbeitnehmer kann zu diesem 
Zweck den Abkehrschein unter den sonstigen Voraus- 
setzungen verlangen. 
d) Die Krankenpflege. Unter sie fällt be- 
sonders die ärztliche und niederärztliche Tätigkeit sowie 
die Versorgung der Bevölkerung mit Arznei= und 
Heilmitteln. 
e) Die Tätigkeit in kriegswirt- 
schaftlichen Organisationen jeder Ar#' 
oder in sonstigen B'ierufen oder Be 
trieben, die für Zwecke der Kriegfüh- 
rung oder Volksversorgung unmittel- 
bar oder mittelbar Bedeutung haben. 
Es lassen sich nicht alle Berufe und Betriebe, die für 
die Rüstungs= oder Versorgungsaufgabe des Reichs 
eine Rolle spielen, aufführen. Das Gesetz stellt deshalb 
den Grundsatz auf, daß der unmittelbare oder mittel- 
bare Zusammenhang eines Berufs oder Betriebs mit 
den bezeichneten Zwecken entscheidet. Der Kreis der 
Berufe und Betriebe ist demnach weit gezogen. Oft 
werden die Zusammenhänge mit dem staatlichen 
Rüstungs= und Versorgungszweck nur für den in die 
wirtschaftlichen Verhältnisse genau Eingeweihten er- 
kennbar sein. Unter Volksversorgung ist 
nicht nur die materielle zu verstehen. 
Die geistigen Interessen erfordern auch während des 
Krieges eine sorgsame Pflege. Unter diesem Gesichts-
	        
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