Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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punkt fällt besonders die Tätigkeit in Schrifttum 
und Presse unter den Hilfsdienst. Seelsorge und 
Unterricht werden häufig schon als behördliche Tätig- 
keit unter den Hilfsdienst fallen. Die Tätigkeit der Ge- 
schäftsführer bei Berufsvereinen, Verbänden von 
Arbeitgebern und -nehmern, desgleichen bei Arbeiter- 
sekretariaten ist, wie bei den Reichstagsverhandlungen 
ausdrücklich festgestellt wurde, Hilfsdienst. Als solcher 
ist auch die Tätigkeit der Rechtsanwälte anzusehen. 
III. 
Die Durchführung der Dienstpflicht. 
1. Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der 
Dienstpflicht. Feststellung der kriegswirtschaftlichen 
Bedeutung der Betriebe. 
Das deutsche Wirtschaftsleben hat sich nach einer 
raschen Anpassung an die Bedürfnisse der Kriegswirt- 
S5aft trotz aller Hemmnisse des Krieges kräftig fort- 
eitwickelt. Manche Wirecchaftszweige sind allerdings 
infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse, 
durch den Mangel an Rohstoffen oder den Wegfall der 
Absatzmöglichkeit kaum mehr lebensfähig und werden 
nur im Interesse ihrer Kontinuität fortgeführt. 
Die Durchführung der Dienstpflicht erfordert eine 
veitere Aenderung unseres Wirtschaftslebens, eine 
soch vollkommenere Eenstellung auf 
die Bedürfnisse der Kriegführung und 
Volksversorgung. „ie deutsche Volkswirtschaft 
muß zu einer einheitlichen, nur vom Kriegszweck ge- 
leiteten Organisation ausgebaut werden. Dies ist nur 
moglich unter Hintansetzung der Interessen der Wirt- 
chaftszweige, die im Rahmen der Kriegswirtschaft 
ohne besondere Bedeutung sind. Wie sich diese Umge- 
taltung eines erheblichen Teils unserer Volkswirtschaft 
abspielen soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Frage 
Innet sich ihrer Vielgestaltigkeit wegen nicht zur gesetz- 
geberischen Lösung. 
Organisa- 
torische 
Maßnahmen
	        
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