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punkt fällt besonders die Tätigkeit in Schrifttum
und Presse unter den Hilfsdienst. Seelsorge und
Unterricht werden häufig schon als behördliche Tätig-
keit unter den Hilfsdienst fallen. Die Tätigkeit der Ge-
schäftsführer bei Berufsvereinen, Verbänden von
Arbeitgebern und -nehmern, desgleichen bei Arbeiter-
sekretariaten ist, wie bei den Reichstagsverhandlungen
ausdrücklich festgestellt wurde, Hilfsdienst. Als solcher
ist auch die Tätigkeit der Rechtsanwälte anzusehen.
III.
Die Durchführung der Dienstpflicht.
1. Organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der
Dienstpflicht. Feststellung der kriegswirtschaftlichen
Bedeutung der Betriebe.
Das deutsche Wirtschaftsleben hat sich nach einer
raschen Anpassung an die Bedürfnisse der Kriegswirt-
S5aft trotz aller Hemmnisse des Krieges kräftig fort-
eitwickelt. Manche Wirecchaftszweige sind allerdings
infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse,
durch den Mangel an Rohstoffen oder den Wegfall der
Absatzmöglichkeit kaum mehr lebensfähig und werden
nur im Interesse ihrer Kontinuität fortgeführt.
Die Durchführung der Dienstpflicht erfordert eine
veitere Aenderung unseres Wirtschaftslebens, eine
soch vollkommenere Eenstellung auf
die Bedürfnisse der Kriegführung und
Volksversorgung. „ie deutsche Volkswirtschaft
muß zu einer einheitlichen, nur vom Kriegszweck ge-
leiteten Organisation ausgebaut werden. Dies ist nur
moglich unter Hintansetzung der Interessen der Wirt-
chaftszweige, die im Rahmen der Kriegswirtschaft
ohne besondere Bedeutung sind. Wie sich diese Umge-
taltung eines erheblichen Teils unserer Volkswirtschaft
abspielen soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Frage
Innet sich ihrer Vielgestaltigkeit wegen nicht zur gesetz-
geberischen Lösung.
Organisa-
torische
Maßnahmen