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MNummer 13
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungbregelung
(R.G. Bl. S. 607 und 728) wird mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten
für den Umfang des Stadtkreises Magdeburg
folgendes angeordnet: «
IGWHMIMtfåimmmsgssss-Hi
Diese Verordnung umfaßt die Regelung der Versorgung mit
Steinkohlen, Braunkohlen, Briletts, Kols mit Ausschluß des
Grudekoks. «
Die Ausdehnung der Regelung auf Grudekoks, Brennholz,
Gas, Elektrizität und andere Heizmittel behält sich der Magistrat
vor.
ß 2.
Die Abgabe der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Heizstoffe an
Verbraucher und die Entnahme dieser Heisstoffe durch Verbraucher
ist (gleichgültig, ob Abgabe oder Entnahme entgeltlich oder
unentgeltlich erfolgen) nur zulässig nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verorbnung und zwar:
a) für Hausbrandzm
ecke zum Verbrauch in den Monaten Mai
bis September (Sommerbersorgung) gegen Sommerkohlenmürken,
"„ "1
b) für Hausbrandzwecke zum Verbrauch vom 1. Oktober ab
(Winterbersorgung) getzen Winterkohlenmarken oder (weiße)
Winterkohlenbezugsscheine, ·- —
cHsiirgcwcxblichewckegsageuMaus-)Bietricbgbkzsngsscheinei-86.
Den Vorschriften des 8 2 unterliegen Bezüge, welche die
Verbraucher unmittelbar von auswärts empfangen, insoweit, als
sie durch einen hiesigen Händler vermittelt worden sind. Andernfalls
sind sie von den Beschränkungen des § 2 befreit, unterliegen
jedoch den Bestimmungen über die Einfuhr (§5 24, 25).
II. vauabrandbersorauns.
Den Bestimmungen des Abschnittes II über Hausbrandversorgung
unterliegt der Verbrauch von Heizstoffen in Wohnungen
für sämtliche Zwecke der Haushaltung, außerdem in Läden,
Büroräumen, Werkstätten und sonstigen Gewerberäumen, sofern
die Heizstoffe nur zur Erwärmung dieser Räume bestimmt
sind. «
.. 86.
Jede Haushaltung, welche eine eigene selbständige Wohnung
innehat, erhält für die Heizungszeit 1917/18 eine Kohlenkarte.
Die Kohlenkarte enthält: 1
a) 5 Marken für die Sommerversorgung, lautend auf je 1 Zentner
und bezeichnet mit den Nummern 1 bis 5, sowie den
Monaten der Giltigkeit Mai bis September. Der Magistrat
kann durch öffentliche Bekanntmachung die Geltungshöhe
und Geltungsdauer der Marlen beliebig verändern,
b) 4 Marken für die Winterverforgung, lautend auf je 5 Zentner
und bezeichnet mit den Buchstaben A bis D, —
e) 2 Marlen, bezeichnet mit den Buchstaben E und B., deren
Verwendung vorbehalten bleibt.
" §ß 6.
Auf Antrag kann für die Winterversorgung der Haushaltungen
eine Erhöhung der nach § 5 zugelassenen Eindeckung von
J bis zur Höhe don 40 Zentnern burch Aussiellung don
(weißen) Winterbezugsscheinen bis 20 Zentner für Wohnungen,
welche außer der Küche 2 ober 8 Zimmer mit Oefen
enthalten, . 1 1
b) bis zur Höhe von 60 Zentnern durch Ausstellung von
(weißen) Winterbezugsscheinen bis 40 Zentner für Wohnungen,
welche außer der Küche 4 und mehr Zimmer mit Oefen
enthalten.
*#7.
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innehaben, sondern zu einer anderen Haushaltung gehören, erhalten
in der Regel keine Kchlenkarte. Anträge auf Erteilung
einer solchen Wönnen an das städtische Lebensmittelamt (Kohlen-Kelle)
gerichtet #verden, falls der Einmieter auf besonders
Heizung des von ihm bewohnten Raumes angewiesen ist.
Krlegsamt. Amtliche Miltteliunge
chten *½)’
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n und Hacherl
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§ 8. -.
DIE-KAJIUINIHEIItosend-merstumlådurckjcdicDbmiinnek
der Haupistellen für die Ausgabe von Lebensmittelkar
ten,. bei Zuzügen durch das Lebensmittelamt berausgabt
und sind nur Sperrkarten, d. h. der Magistrat übernimmt
keine Gewähr dafür, daß die Mengen, auf welche die Marten
lauten, zur Verfügung stehen.
Die Kohlenbezugsscheine sind bei den Kohlenhänd.
lern, von denen der Bezug gewünscht wird, zu beantragen und
von diesen dem Lebensmittelamt (Kohlenstelle)
zur Genehmigung einzureichen. Die Händler dürfen die Anträge
erst weitergeben, wenn deren Ausführung in den
nächsten 8 Tagen gesichert ist. *“
Kohlenkarten und Kohlenbezugsscheine sind nicht übertragbar.
Die Haushaltungen haben auf ihrer Kohlenkarte die Bezeichnung
der Brotkarte sowie Namen und Wohnung gu vermerken.
Die Abgabe und Entnahme auf lose Kohlenmarken
oder auf nicht ordnungsmäßig ausgefüllte Kohlenkarten ist
untersagt. « «
, s 69.« -
Haushaltungen und Personen, welche Kohlenkarten finden
oder auf anderem Wege Kohlenkarten erhalten, auf die sie nach
den 99 5 und 7 keinen Anspruch haben, dürfen diese nicht benutzen,
sondern haben sie unverzüglich an das Lebensmittelam:
(Kohlenstelle) zurückzugeben.
- 5 10.
Die Winterbersorngung von Läden, Büroräumen,
Werkstätten und sonstigen Gewerbe. und
Amtsräumen, welche im Winter der Beheizung bedürfen,
erfolgt auf Grund von Winterbezugsscheinen, welche
auf Antrag ausgestellt werden. Anträge sind bei den Koclenhändlern,
von denen der Bezug gewünscht wird, einzureichen und
von diesen dem Lebensmitkelamt (Kohlenstelle) zur Genehmigung
weiterzugeben. Die Händler dürfen die Anträge erst weitergeben,
wenn deren Ausführung in den nächsten 8 Tagen gesichert
ist. Hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung finden die
Grundsätze des § 6 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe,
daß bei kriegswichtigen Betrieben in besonderen
Fällen über die Höchstgrenze von 60 Zentnern hinaus-.
gegangen werden kann. 1 «
Von den auf Winterkohlenmarken und Winterkohlenbe
zugsscheinen erhaltenen Mengen darf vor
dem 1. Oktober 1917 nichts verbraucht werden.
Der Magistrat kann durch öffentliche Bekanntmachung diesen
Zeitpunkt anderweitig festsetzen.
III. Befondere Bestimmungen über die Versorgung von Zentralheizungsanlagen.
.
t 12. .
Haushallungen in Wohnungen, welche an eine Zentralheizungsanlage
angeschlofsen sind, ist es bis auf weiteres untersagt,
von ihren für die Winterversorgung bestimmten Marken
A bis D Gebrauch zu machen. « «
FiisxsciäuscxmitZannthciHunglsganlctiggusetz-g
kolgt Versorgung auf Bezugsschein. Der Magistrat
wird unverzüglich nach Zusammenstellung der durch § 28 angeordneten
Erhebung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit
der Belteferung und Sicherstellung von Koks für Zentralheizungsanlagen
treffen und öffentlich bekanntmachen. Soteit
dobei Häuser mit Zentralheizungsanlagen nicht ausreichend beliefert
werden können, soll den einzelnen Wohnungsinhabern,
welche neben der Zentralheizung noch über Ofenheizung versügen,
eine Wintereindeckung auf Kohlenkarte
oder Bezugsschein unter sinngemäßer Anwendung der 88 5, 6
offen bleiben. « -
IV. Versorgung für gewerbliche Zwecke.
.· BE- -
Die Abgabe von Kohlen zur Versorgung für gewerbliche
de erfolgt auf (bkaue) Monats-Besugsscheine nach Maßgabe
als unbedingt notwendig erwiesenen Bedarfs. Der#