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schlagen, den Dienstpflichtigen einem anderen Betrieb
zu überweisen. Diese Regelung ermöglicht es, darüber
zu wachen, daß die im Interesse der Kriegswirtschaft
zurückgestellten Wehrpflichtigen an der Stelle tätig sind,
wo ihre Arbeitskraft die zweckmäßigste Verwendung
findet.
3. Schlichtung von Arbeits- und Lohnstreitigkeiten.
Die Beschränkung der Vertragsfreiheit des Ar-
beitnehmers durch die Dienstpflicht birgt die Ge—
fahr eines Uebergewichts des Arbeitgebers bei
der Festsetzung der Arbeitsbedingungen in sich. Der
Arbeitnehmer kann zur Eingehung des Arbeitsverhält-
nisses gezwungen werden. Er kann die Arbeit auch
nicht zur Erlangung besserer Arbeitsbedingungen ge-
meinschaftlich mit seinen Mitarbeitern niederlegen.
Wenn dem dienstpflichtigen Arbeitnehmer das Koali-=
tionsrecht auch gewahrt werden soll, wie § 14 aus-
drücklich vorschreibt, so wird doch durch die Dienstpflicht
die Durchführung eines organisierten Ausstandes aus-
geschlossen. Die Anspannung aller Arbeitskräfte, wie
sie das Hilfsdienstgesetz erreichen will, ist mit einem
Ausstande unvereinbar.
Das Gesetz hat deshalb nach anderen Maßnahmen
zum Schutz der Arbeitnehmer gesucht. Was im
Frieden unter normalen Wirtschaftsverhältnissen durch
Druck und Gegendruck der organisierten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerschaft, durch Aussperrung und Aus-
stand durchgesetzt werden soll, muß in der entscheiden-
den Phase des Krieges im Weg der Verständigung unter
Vermeidung des mit diesen wirtschaftlichen Kämpfen
notwendig verbundenen Arbeitsverlustes erreicht
erden.
Diesem Zweck dienen die in S8§ 11 ff. des
Gesetzes vorgesehenen Arbeiter= und
Angestelltenausschüsse, deren Bildung
nach der Gewerbeordnung bisher fakul-
tativ war. Sie haben die Aufgabe, zwischen der
Arbeiterschaft des Betriebes und dem Arbeitgeber zu