Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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schlagen, den Dienstpflichtigen einem anderen Betrieb 
zu überweisen. Diese Regelung ermöglicht es, darüber 
zu wachen, daß die im Interesse der Kriegswirtschaft 
zurückgestellten Wehrpflichtigen an der Stelle tätig sind, 
wo ihre Arbeitskraft die zweckmäßigste Verwendung 
findet. 
3. Schlichtung von Arbeits- und Lohnstreitigkeiten. 
Die Beschränkung der Vertragsfreiheit des Ar- 
beitnehmers durch die Dienstpflicht birgt die Ge— 
fahr eines Uebergewichts des Arbeitgebers bei 
der Festsetzung der Arbeitsbedingungen in sich. Der 
Arbeitnehmer kann zur Eingehung des Arbeitsverhält- 
nisses gezwungen werden. Er kann die Arbeit auch 
nicht zur Erlangung besserer Arbeitsbedingungen ge- 
meinschaftlich mit seinen Mitarbeitern niederlegen. 
Wenn dem dienstpflichtigen Arbeitnehmer das Koali-= 
tionsrecht auch gewahrt werden soll, wie § 14 aus- 
drücklich vorschreibt, so wird doch durch die Dienstpflicht 
die Durchführung eines organisierten Ausstandes aus- 
geschlossen. Die Anspannung aller Arbeitskräfte, wie 
sie das Hilfsdienstgesetz erreichen will, ist mit einem 
Ausstande unvereinbar. 
Das Gesetz hat deshalb nach anderen Maßnahmen 
zum Schutz der Arbeitnehmer gesucht. Was im 
Frieden unter normalen Wirtschaftsverhältnissen durch 
Druck und Gegendruck der organisierten Arbeitgeber- 
und Arbeitnehmerschaft, durch Aussperrung und Aus- 
stand durchgesetzt werden soll, muß in der entscheiden- 
den Phase des Krieges im Weg der Verständigung unter 
Vermeidung des mit diesen wirtschaftlichen Kämpfen 
notwendig verbundenen Arbeitsverlustes erreicht 
erden. 
Diesem Zweck dienen die in S8§ 11 ff. des 
Gesetzes vorgesehenen Arbeiter= und 
Angestelltenausschüsse, deren Bildung 
nach der Gewerbeordnung bisher fakul- 
tativ war. Sie haben die Aufgabe, zwischen der 
Arbeiterschaft des Betriebes und dem Arbeitgeber zu 
 
	        
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