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destens einem Viertel der Mitglieder eine Sitzung an—
beraumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf
die Tagesordnung gesetzt werden muß.
Ueber das Verfahren bei der An =
rufung einer der in 8 13 genannten., Piner
Schlichtungsstellen (Gewerbegericht, Berg= Schlichtungs-
gewerbegericht, Einigungsamt einer Innung, Kauf-
mannsgericht, Ausschuß für die Erteilung des Abkehr-
scheines nach § 9 Abs. II) hat folgendes zu gelten:
Die Schlichtungsstelle wird erst angerufen, wenn
die Einigungsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeiterausschuß gescheitert sind. Rufen beide Teile
ein Gewerbe= (Berggewerbe-) Gericht, Einigungsamt
einer Innung oder ein Kaufmannsgericht an, so ist
dessen Zuständigkeit als Einigungsamt begründet. Will
nur ein Streitsteil die Tätigkeit der Schlichtungsstelle
herbeiführen, so muß er den in 8 9 Abs. II bezeichneten
Ausschuß anrufen. Dieser muß auch auf einseitigen
Anruf hin die Einigungsverhandlungen aufnehmen.
Auf das Verfahren finden die SS§ 66, 68 bis 73
des Gewerbegerichtsgesetzes sinngemäße Anwendung.
Der Vorsitzende ist darnach befugt, zur Einlei-
tung der Verhandlung und in deren Verlauf
an den Streitigkeiten beteiligte Personen vor-
zuladen und zu vernehmen. Für den Fall des
Nichterscheinens kann er eine Geldstrafe bis zu
100 ./ androhen. Gegen deren Festsetzung findet Be-
schwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßord-=
nung (88 567 ff.) statt. Eine Vertretung der beteiligten
ersonen durch deren allgemeinen Stellvertreter, Pro-
kuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist darauf
gerichtet, eine Vereinbarung unter den Beteiligten her-
beizuführen. Zu diesem Zwecke sind die Streitpunkte
und die für ihre Beurteilung in Betracht kommenden
Verhältniss e festzustellen. Zur Aufklärung können
Uskunftspersonen vorgeladen und vernommen werden.
ach Klarstellung der Verhältnisse ist in gemein-
samer Verhandlung jedem Teil Gelegenheit zu geben,
der vaterländische Hilfsdienst. 3