Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 33 — 
destens einem Viertel der Mitglieder eine Sitzung an— 
beraumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf 
die Tagesordnung gesetzt werden muß. 
Ueber das Verfahren bei der An = 
rufung einer der in 8 13 genannten., Piner 
Schlichtungsstellen (Gewerbegericht, Berg= Schlichtungs- 
gewerbegericht, Einigungsamt einer Innung, Kauf- 
mannsgericht, Ausschuß für die Erteilung des Abkehr- 
scheines nach § 9 Abs. II) hat folgendes zu gelten: 
Die Schlichtungsstelle wird erst angerufen, wenn 
die Einigungsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und 
Arbeiterausschuß gescheitert sind. Rufen beide Teile 
ein Gewerbe= (Berggewerbe-) Gericht, Einigungsamt 
einer Innung oder ein Kaufmannsgericht an, so ist 
dessen Zuständigkeit als Einigungsamt begründet. Will 
nur ein Streitsteil die Tätigkeit der Schlichtungsstelle 
herbeiführen, so muß er den in 8 9 Abs. II bezeichneten 
Ausschuß anrufen. Dieser muß auch auf einseitigen 
Anruf hin die Einigungsverhandlungen aufnehmen. 
Auf das Verfahren finden die SS§ 66, 68 bis 73 
des Gewerbegerichtsgesetzes sinngemäße Anwendung. 
Der Vorsitzende ist darnach befugt, zur Einlei- 
tung der Verhandlung und in deren Verlauf 
an den Streitigkeiten beteiligte Personen vor- 
zuladen und zu vernehmen. Für den Fall des 
Nichterscheinens kann er eine Geldstrafe bis zu 
100 ./ androhen. Gegen deren Festsetzung findet Be- 
schwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßord-= 
nung (88 567 ff.) statt. Eine Vertretung der beteiligten 
ersonen durch deren allgemeinen Stellvertreter, Pro- 
kuristen oder Betriebsleiter ist zulässig. 
Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist darauf 
gerichtet, eine Vereinbarung unter den Beteiligten her- 
beizuführen. Zu diesem Zwecke sind die Streitpunkte 
und die für ihre Beurteilung in Betracht kommenden 
Verhältniss e festzustellen. Zur Aufklärung können 
Uskunftspersonen vorgeladen und vernommen werden. 
ach Klarstellung der Verhältnisse ist in gemein- 
samer Verhandlung jedem Teil Gelegenheit zu geben, 
der vaterländische Hilfsdienst. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.