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sich über das Vorbringen des anderen Teiles sowie über
die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu
äußern. Dann ist eine Einigung zwischen den Streits-
teilen zu versuchen.
Die Leitung der Verhandlungen erfolgt durch den
Vorsitzenden; jedem Beisitzer und Vertrauensmann
steht aber das Recht zu, Fragen an die Vertreter und
Auskunftspersonen zu richten.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das
Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben,
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen
Fragen zu erstrecken hat. Ein Schiedsspruch ist auch
dann abzugeben, wenn einer der beiden Teile nicht er-
scheint oder nicht verhandelt. Die Beschlußfassung über
den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehr-
eit.
Nach 8 71 Abs. II des Gewerbegerichtsgesetzes kann
das einigungsamtliche Verfahren ohne Ergebnis en-
digen, wenn bei der Beschlußfassung über den Schieds-
spruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zu-
gezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher
für die Arbeiter zugezogenen gegenüberstehen. In
diesem Fall kann sich vor dem Gewerbegericht der Vor-
sitzende seiner Stimme enthalten und feststellen, daß
ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. Für
diesen Grundsatz ist in dem Schlichtungsverfahren des
Hilfsdienstgesetzes kein Raum. Es muß zur Verstän-
digung oder zum Schiedsspruch führen, weil der wirt-
schaftliche Kampf vermieden werden muß. Bei Stim-
mengleichheit zwischen den Vertretern der Arbeitgeber
und -nehmer ist deshalb der Vorsitzende zur Stimm-
abgabe und damit zur Herbeiführung eines Schieds-
spruches verpflichtet.