Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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sich über das Vorbringen des anderen Teiles sowie über 
die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu 
äußern. Dann ist eine Einigung zwischen den Streits- 
teilen zu versuchen. 
Die Leitung der Verhandlungen erfolgt durch den 
Vorsitzenden; jedem Beisitzer und Vertrauensmann 
steht aber das Recht zu, Fragen an die Vertreter und 
Auskunftspersonen zu richten. 
Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das 
Einigungsamt einen Schiedsspruch abzugeben, 
welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen 
Fragen zu erstrecken hat. Ein Schiedsspruch ist auch 
dann abzugeben, wenn einer der beiden Teile nicht er- 
scheint oder nicht verhandelt. Die Beschlußfassung über 
den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehr- 
eit. 
Nach 8 71 Abs. II des Gewerbegerichtsgesetzes kann 
das einigungsamtliche Verfahren ohne Ergebnis en- 
digen, wenn bei der Beschlußfassung über den Schieds- 
spruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zu- 
gezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämtlicher 
für die Arbeiter zugezogenen gegenüberstehen. In 
diesem Fall kann sich vor dem Gewerbegericht der Vor- 
sitzende seiner Stimme enthalten und feststellen, daß 
ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. Für 
diesen Grundsatz ist in dem Schlichtungsverfahren des 
Hilfsdienstgesetzes kein Raum. Es muß zur Verstän- 
digung oder zum Schiedsspruch führen, weil der wirt- 
schaftliche Kampf vermieden werden muß. Bei Stim- 
mengleichheit zwischen den Vertretern der Arbeitgeber 
und -nehmer ist deshalb der Vorsitzende zur Stimm- 
abgabe und damit zur Herbeiführung eines Schieds- 
spruches verpflichtet.
	        
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