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Person des Soldatenstandes noch als Kriegsteilnehmer
im Sinne der für diese Personen geltenden Gesetze an—
zusehen ist. Heeresunfähigkeit schließt also die Dienst—
pflicht nicht aus. Auch findet, um ein weiteres Beispiel
zu bringen, die Verordnung vom 4. August 1914 über
den Schutz der Kriegsteilnehmer auf Dienstpflichtige
keine Anwendung. (Ihre Ausdehnung auf Dienst-
pflichtige im Wege der Gesetzgebung wird allerdings
Anwendung erwogen.) Ein Teil der Dienstpflichtigen wird jedoch
bes § 155 des
Militärstraf-
den Vorschriften des Militärstrafgesetz buchs, insbeson-
gesetzbuches dere den Kriegsgesetzen durch § 155 a. a. O. unterworfen
auf Dienst
pflichtige
sein.
Im Interesse von Ordnung und Sicherheit der
Armee sind nämlich während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges solche Personen, welche
sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnis
bei dem kriegführenden Heer befinden oder sonst sich
bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Straf-
vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs, insbesondere
den Kriegsgesetzen unterworfen. Die Anwendung des
Militärstrafrechts beschränkt sich auf diejenigen Dienst-
pflichtigen, die sich beim krieg führenden Heer in
einem Dienstverhältnis befinden. Die Dienstpflichtigen,
die im Heimatgebiet beschäftigt sind, gehören jedenfalls,
von besonderen Umständen abgesehen, nicht zum Ge-
folge des kriegführenden Heeres. Auch die Beschäf-
tigung in der Etappe wird den Zusammenhang mit dem
kriegführenden Heere nicht in jedem Falle herstellen.
So wird z. B. die Arbeit in militärischen Werkstätten
im Etappengebiet den Dienstpflichtigen noch nicht dem
Militärstrafgesetzbuch unterwerfen. Im Einzelfall wird
es darauf ankommen, ob der Heeresteil, für welchen der
Dienstpflichtige auf Grund seines Vertragsverhältnisses
tätig ist, nach seiner Verwendung auf dem Kriegsschau-
platz als kriegführendes Heer anzusehen ist.
Dienstpflichtige, die zum Gefolge des kriegführen-
den Heeres im Sinne des § 155 a. a. O. gehören, sind
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, doch treten in
ihren anderen rechtlichen Beziehungen keine Aende-
rungen ein. Sie werden dadurch nicht Personen des