— 37 —
Soldatenstandes, sondern bleiben Zivilpersonen. Ihre
staatsbürgerlichen Rechte, z. B. das Wahlrecht, bleiben
ihnen auch während der Hilfsdienstleistung erhalten,
während z. B. das Wahlrecht bei den Personen des
Soldatenstandes ruht, solange sie sich bei den Fahnen
befinden.
Folgerichtig nehmen die Dienstpflichtigen auch nicht
teil an der Fürsorgegesetzgebung für Personen des Sol-
datenstandes und Kriegsteilnehmer. Für gesundheit-
liche Schäden, für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit,
für Invalidität, Alter, Todesfall werden sie und ihre
Angehörigen nicht nach den für Personen des Soldaten-
tandes oder Kriegsteilnehmer geltenden Vorschriften
schadlos gehalten. Dadurch ergibt sich die große Be-
deutung der Sozialversicherung für die Dienstpflich-
tigen. Die sich auf diesem Gebiete für die Dienstpflich-
tigen ergebenden Fragen sind in einem eigenen Ab-
schnitt (VI) zusammengefaßt.
Aus dem Gebiet des Armenrechts ist Diensplicht
für den Vollzug des Dienstpflichtgesetzes folgendes von urmneecht
Interesse:
Der Ort, an welchen der Dienstpflichtige zur Arbeit
Überwiesen wird, hat nach § 29 des Unterstützungs-
wohnsitzgesetzes im Krankheitsfalle für die Kosten seiner
Kur und Verpflegung während der ersten 26 Wochen
nach Beginn der Krankenpflege aufzukommen. Voraus-
setzung ist, daß der Dienstpflichtige mindestens eine
Woche hindurch gegen Gehalt oder Lohn dort beschäf-
tigt war.
Für den zur Arbeit an einen anderen Ort ver-
wiesenen Dienstpflichtigen wird durch die Ueberweisung
e einjährige Frist für den Erwerb des Unterstützungs-
wohnsitzes nicht in Lauf gesetzt. Denn er hat seinen
ufenthalt nicht freiwillig dort genommen (8 12
a. a. O.). Entsprechend beginnt mit der Ueberweisung
auch nicht die Frist für den Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes nach § 24 a. a. O.
Diese Hinweise sollen hier genügen. Es ist
nicht möglich, im Rahmen dieser Darstellung auf