Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Ihr Zweck ist sowohl, zweifelhafte Rechtsfragen auf 
dem Gebiet der Sozialversicherung für Dienstpflichtige 
klarzustellen, wie auch neue, durch die besonderen Ver— 
hältnisse für die Dienstpflichtigen notwendig gewor- 
dene Vorkehrungen zu treffen. Da es jedoch nicht mög- 
lich ist, alle Schwierigkeiten im voraus zu klären, ist der 
Reichskanzler ermächtigt, weitere Bestimmungen zur 
Durchführung zu erlassen. 
Die Verordnung geht davon aus, daß der Dienst= 
pflichtige, auch wenn er in eine Arbeitsstelle über-dienf 6. 
wiesen ist, in freier Arbeit steht, an welche die Ver= a.“ 
sicherungspflicht kraft Gesetzes anknüpft. Von diesemmversierung 
Standpunkt aus schreibt sie auch vor, daß eine Ver- 
gütung stets als Entgelt im versicherungsrechtlichen 
Sinn anzusehen ist. Auf die Dienstpflichtigen finden 
deshalb die Vorschriften der Reichsversicherungsord- 
nung und ihre Ergänzungsvorschriften (z. B. für das 
Gebiet der Krankenversicherung das Gesetz betr. die 
Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenver- 
sicherung und die Sicherung der Leistungsfähigkeit der 
Krankenkassen vom 4. August 1914, R#Bl. S. 334, 337), 
ferner das Versicherungsgesetz für Angestellte und 
dessen ergänzende Vorschriften ebenso Anwendung, wie 
auf andere Personen, doch gelten für sie noch die be- 
sonderen in der Verordnung geschaffenen Vergünsti- 
gungen. 
Deren Vorschriften gelten auch für Personen, die, 
ohne dienstpflichtig zu sein, eine unter den Hilfsdienstu diem. 
fallende Beschäftigung ausüben, also für Männer#e deigers 
außerhalb der Altersgrenzen und für Frauen. Die Gueten 
Einbeziehung dieser Personen in die versicherungs-Personen in 
rechtliche Vorzugsstellung der Dienstpflichtigen ist eineeewieen 
durchaus billige und auch im Interesse der Heran= # 
ziehung freiwilliger, nichtdienstpflichtiger Arbeitskräfte. 7*—*! 
zweckmäßige Maßnahme. 
Die Satzungen der Versicherungsträger werden Sabungen 
durch diese Verordnung mehrfach durchbrochen, also 
im Sinne dieser Vorschriften abänderungsbedürftig. 
Solche Abänderungen sind wegen der damit verbunde- 
nen Umständlichkeiten gerade im gegenwärtigen Zeit- 
 
	        
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