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setzungen,
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punkt unerwünscht und mit Rücksicht auf die nur
vorübergehende Bedeutung der getroffenen Maß-
nahmen auch entbehrlich. Die Verordnung erklärt des-
halb Satzungsänderungen auf Grund der neuen Vor-
schriften nicht für erforderlich.
1. Krankenversicherung.
Auf dem Gebiet der Krankenversicherung ist folgen-
des hervorzuheben:
Es gelten die allgemeinen Voraus-
setzungen für den Eintritt des Versicherungsver-
hältnisses. Wer auf Grund der von ihm im Hilfsdienst
übernommenen Beschäftigung zu den Personengruppen
gehört, auf welche sich die Versicherungspflicht erstreckt,
soweit ceist versicherungspflichtig, auch wenn er sich nach seiner
die Verord-
nung beson-
deres be-
stimmt
sonstigen sozialen und wirtschaftlichen Stellung außer-
halb dieser Gruppen hält. Die Verteuerung der Le-
benshaltung wird auch solchen die Krankenhilfe unter
Umständen erwünscht erscheinen lassen. Werden diese
Dienstpflichtigen übrigens, wie das vielfach der Fall
sein wird, mit Dienstleistungen höherer Art beschäf-
tigt, die sie als Angestellte in gehobener Stellung er-
scheinen läßt, dann unterliegen sie der Versicherungs-
pflicht nur, wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet (§ 165 Abs. 1 Ziff. 2 RVO.). Dazu ist aber er-
forderlich, daß die Beschäftigung sozial und wirtschaft-
lich für sie von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dieser
Grundsatz ist in der Entscheidung des Reichsversiche-
rungsamts Nr. 2045 1915 S. 578 ausgesprochen.
Sollten die Beteiligten aus zwingenden Gründen nicht
wünschen, der Krankenversicherungspflicht zu unter-
liegen, so können sie dies dadurch erreichen, daß sie auf
die Gewährung eines Entgelts verzichten.
Mit der Durchführung der Dienstpflicht sind aus-
gedehnte Verschiebungen von Arbeitskräften, zahlreiche
Fälle des Wechsels von Arbeitsstellen zu erwarten. Es
mußte dafür gesorgt werden, daß aus der Unter-
brechung der Versicherungshältnisse für die Dienst-
pflichtigen keine Nachteile entstanden.