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8 3 befaßt sich deshalb mit dem Schutz der der
landwirtschaftlichen Arbeit zugeführten, vorher gewerb-gen für die
lich beschäftigten Personen. In den Landkrankenkassen t
kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn bestimpbebe
men. Das gleiche gilt für Allgem. Ortskrankenkassen descäftgten
in Bezirken ohne Landkrankenkassen für Versicherte, die d
nach der Art ihrer Beschäftigung einer Landkranken-
kasse anzugehören hätten. Ausgenommen sind Be-
triebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in
ähnlich gehobener Stellung, ferner Facharbei-
ter. Da als Ortslohn nur der ortsübliche Tages-
entgelt gewöhnlicher Arbeiter festgesetzt ist,
während der Grundlohn sich nach dem durchschnittlichen
Tagesentgelt des Versicherten richtet, würden die auf
Grund des Hilfsdienstgesetzes in die landwirtschaftliche
Tätigkeit überführten, gewerblich beschäftigten Per-
sonen bei den Barleistungen der Kasse einen unter Um-
ständen erheblichen Ausfall erleiden. Um dies zu ver-
hüten, sollen sie als Facharbeiter im Sinne
des § 181 Abs. II RV0O. gelten, denn für diese ist der
Grundlohn auch bei Krankenkassen, welche für die land-
kassenpflichtigen Personen den Ortslohn als Grund-
lohn bestimmt haben, nach § 180 RVO. festzusetzen.
Kein Bedürfnis nach diesem Schutz besteht bei Per-
sonen, welche nach der Art ihrer landkassenpflichtigen
Beschäftigung zu den Betriebsbeamten, Werkmeistern
oder anderen Angestellten in ähnlich gehobener Stel-
lung gehören. Denn für diese werden die Barleistun-
gen der Kasse ohnedies nach dem Grundlohn bemessen.
Desgleichen bedürfen die Kassenmitglieder dieses
Schutzes nicht, für welche in ihrer früheren Kasse der
Ortslohn als Grundlohn galt. Der Eintritt in den
Hilfsdienst brachte für sie keine Schlechterstellung.
Die der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen
Arbeiter bleiben auch von den sonstigen Sondervor-
schriften befreit, welche die Reichsversicherungsordnung
in den §§ 418—425 für die regelmäßig in der Land-
oder Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter vorsieht.
Diese betreffen die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht, Wegfall und Verkürzung des Krankengeldes