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insoweit als nicht vorhanden gelten, ein Grundsatz,
der schon nach 8 209 Abs. II RVO. für die Zeit der
Erfüllung der Dienstpflicht im Heer und Marine und
nach § 2 Abs. I der Bekanntmachung betr. Erhaltung
von Anwartschaften aus der Krankenversicherung vom
4. August 1914 für die Zeit der Leistung von Kriegs-,
Sanitäts- und ähnlichen Diensten gilt. Aber nicht nur
die Hilfsdienstleistung selbst, sondern auch eine sechs
wöchentliche Erwerbslosigkeit nach dem
Ausscheiden aus dem Hilfsdienst soll nicht angerechnet
werden. Damit ist der Möglichkeit Rechnung getragen,
daß der Hilfsdienstpflichtige nicht gleich nach dem
fün scheiden aus dem Hilfsdienst eine andere Tätigkeit
indet.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Erhaltung
einer bis zum Eintritt in den vaterländischen Hilfs-
dienst erworbenen Versicherungsdauer, werden jedoch
hier praktisch weniger zur Geltung kommen. Ver-
sicherungsdauer bedeutet im Gegensatz zur Wartezeit
die Dauer des Versicherungsverhältnisses ohne Rück-
sicht darauf, ob es bei derselben oder verschiedenen
Kassen bestand. Soweit die Tätigkeit im vaterländischen
Hilfsdienst die Versicherung begründet — und dies
wird bei vorher versicherten Personen wohl regelmäßig
der Fall sein — ist sie auf die vorgeschriebene
Versicherungsdauer anrechnungsfähig, so daß die
Dienstpflichtigen durch die Uebernahme des Hilfs-
dienstes in ihrer bisherigen Versicherungsdauer keinen
Schaden leiden. Die Vorschrift, daß eine Be-
schäftigung im Hilfsdienst dem Dienstpflichtigen nicht
zum Nachteil für seine Versicherungsdauer angerechnet
werden darf, erhält deshalb nur für die Fälle Be-
deutung, bei denen die im Hilfsdienst übernommene
Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht begründet.
Einen Sonderfall stellt § 199 RVO. (Schwangeren= 10 4er“
hilfe) dar. Die für diese Leistungen geforderte sechs- sicherungl.
monatliche Frist ist rechtlich nicht als Wartezeit anzu
sehen, obgleich sie bei derselben Kasse zurückgelegt wer-
den muß. Wegen der gleichen Wirkung ist sie für
Unterbrechungen durch eine Tätigkeit im Hilfsdienst