Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Nach 8 15 der Verordnung begründet eine Beschäfti— 
gung im Ausland die Versicherung auch dann, wenn 
8 1330 RVO. nicht zutrifft. Seine Rechtfertigung 
findet diese wie in der Kranken- und Unfallversicherung 
damit, daß sich der Beschäftigte in Erfüllung einer 
öffentlichen Pflicht im Ausland aufhält. Träger der 
Versicherung ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk 
dem Beschäftigungsort am nächsten liegt. Die Lohn- 
klasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt, 
nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungs- 
anstalt. 
Die Uebernahme einer Beschäftigung im vater- 
ländischen Hilfsdienst und der dabei erzielte Lohn 
dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob 
Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, 
nicht verwertet werden. 
Hilfsdienst. 
— 4. Angestellten-Versicherung. 
auch im 
Auch m m Durch § 14 der Verordnung ist auch die Auslands- 
An gieellten tätigkeit der Angestelltenversicherung unterstellt. 
Beim Vollzug des Hilfsdienstgesetzes ist mit der 
Möglichkeit zu rechnen, daß ein der Angestelltenver- 
sicherung unterliegender Dienstpflichtiger einer Tätig- 
keit zugeführt wird, auf die sich die Versicherung nicht 
erstreckt. Denn unter zwingenden Verhältnissen kann 
ein Dienstpflichtiger auch einer unter seiner sozialen 
und wirtschaftlichen Stellung liegenden Tätigkeit zuge- 
führt und als Gehilfe oder Arbeiter beschäftigt werden. 
Dadurch entstünde für ihn die Gefahr des Erlöschens 
der Anwartschaft auf die Leistungen der Versicherung. 
Um dies zu verhüten, werden die Kalendermonate, in 
denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitrags- 
monate im Sinn der §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte angerechnet.
	        
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