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Nach 8 15 der Verordnung begründet eine Beschäfti—
gung im Ausland die Versicherung auch dann, wenn
8 1330 RVO. nicht zutrifft. Seine Rechtfertigung
findet diese wie in der Kranken- und Unfallversicherung
damit, daß sich der Beschäftigte in Erfüllung einer
öffentlichen Pflicht im Ausland aufhält. Träger der
Versicherung ist die Versicherungsanstalt, deren Bezirk
dem Beschäftigungsort am nächsten liegt. Die Lohn-
klasse bestimmt sich, soweit sie vom Ortslohn abhängt,
nach dem Ortslohn am Sitze dieser Versicherungs-
anstalt.
Die Uebernahme einer Beschäftigung im vater-
ländischen Hilfsdienst und der dabei erzielte Lohn
dürfen im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob
Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt,
nicht verwertet werden.
Hilfsdienst.
— 4. Angestellten-Versicherung.
auch im
Auch m m Durch § 14 der Verordnung ist auch die Auslands-
An gieellten tätigkeit der Angestelltenversicherung unterstellt.
Beim Vollzug des Hilfsdienstgesetzes ist mit der
Möglichkeit zu rechnen, daß ein der Angestelltenver-
sicherung unterliegender Dienstpflichtiger einer Tätig-
keit zugeführt wird, auf die sich die Versicherung nicht
erstreckt. Denn unter zwingenden Verhältnissen kann
ein Dienstpflichtiger auch einer unter seiner sozialen
und wirtschaftlichen Stellung liegenden Tätigkeit zuge-
führt und als Gehilfe oder Arbeiter beschäftigt werden.
Dadurch entstünde für ihn die Gefahr des Erlöschens
der Anwartschaft auf die Leistungen der Versicherung.
Um dies zu verhüten, werden die Kalendermonate, in
denen diese Tätigkeit ausgeübt wird, als Beitrags-
monate im Sinn der §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte angerechnet.