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VII
Die Organe des Hilfsdienstes.
Für die Durchführung des Gesetzes wurde ein
neuer behördlicher Organismus geschaffen, dessen Auf-
bau im folgenden dargestellt werden soll. Er bietet
Gewähr für eine rasche, von Schwerfälligkeiten befreite
Handhabung des Gesetzes und sichert den bei seinem
Vollzug beteiligten Kreisen ein weitgehendes Mitwir-
kungsrecht zu.
1. Organe der gesetzgeberischen Ausgestaltung.
Das Gesetz ist in seiner vorliegenden, dem Regie= ungzerat.
rungsentwurf gegenüber schon stark erweiterten Formtagsausschuß
immer noch so knapp, daß es zu seinem Vollzug ein-
gehender Ausführungsbestimmungen bedarf. Zur Er-
lassung von Ausführungsvorschriften für Reichsgesetze
ist nach der Reichsverfassung im allgemeinen der
Bundesrat zuständig. Bei der großen Bedeutung, die
den Ausführungsvorschriften zum Hilfsdienstgesetz zu-
kommt, wollte aber der Reichstag auf eine Mitwirkung
bei deren Erlassung nicht verzichten. Es wurde
daher in § 19 eine Bestimmung aufgenommen,
wonach allgemeine Verordnungen, die
zur Ausführung des Gesetzes erforder-
lich sind, der Zustimmung eines vom
Reichstag aus seiner Mitte gewähl-
ten Ausschusses von 15 Mitgliedern
bedürfen. Um die parlamentarische Mitwir-
kung nicht dem Bedenken auszusetzen, daß sie zu
schwerfällig sei und die rasche Durchführung der
notwendigen Maßnahmen verzögere, entschloß man
sich, einen eigens zu diesem Zwecke zu bildenden Aus-
schuß mit dem Recht der Zustimmung zu betrauen.
Staatsrechtlich bedeutet § 19 Abs. I eine Erweiterung
der Parlamentsrechte in der Richtung der Exekutive.
Nur bei „allgemeinen Anordnungen des Bundes-
rats“ hat der Ausschuß ein Zustimmungsrecht; das
Gesetz stellt diesen gegenüber „wichtige Anord-
nungen allgemeiner Art“, welche vom