Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 56 – 
Kllegtemt Kriegsamt erlassen werdenz: solchen gegen- 
tagsausschußüber hat der Reichstagsausschuß nur das Recht der 
Kenntnisnahme und Meinungsäußerung; es fehlt also 
hier das Mitentscheidungsrecht des Ausschusses, das 
sogen. Decisivvotum. 
Die Natur des Reichstagsausschusses als eines 
Spezialparlamentes für die Fragen des Hilfs- 
dienstes erhellt auch aus der Bestimmung des § 19 
Abs. III, wonach der Ausschuß zum Zu- 
sammentritt auch während der Unter- 
brechungen der Verhandlungen des 
Reichstags berechtigt ist. 
Bundesrat Dem Bundesrat sind 2 besondere Zuständig- 
keiten durch das Gesetz vorbehalten; er kann Straf- 
bestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die 
Ausführungsvorschriften erlassen, ferner kann er den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 
Hilfsdienstgesetzes bestimmen. Macht er 
jedoch von der letzteren Befugnis binnen eines Monats 
nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten 
keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz von selbst außer 
Kraft. 
2. Organe des verwaltungsmäßigen Vollzugs. 
Die Leitung des Hilfsdienstes obliegt dem beim 
Kriegsamt preuß. Kriegsministerium errichteten Kriegsamte. 
Das Kriegsamt ist zwar eine der Form nach vom Hilfs. 
dienstgesetz unabhängig durch Kaiserl. Kabinettsorder 
geschaffene behördliche Einrichtung, doch wird die ihm 
in § 3 HD. zugewiesene Tätigkeit einen sehr wesent- 
lichen Teil seiner Aufgaben bilden. Daß das 
Kriegsamt bei wichtigen Anordnungen allgemeiner Art 
dem Reichstagsausschuß zur Bekanntgabe verpflichtet 
ist und seine Meinungsäußerung einzuholen hat, wurde 
oben schon erwähnt. Im übrigen aber hat das 
Kriegsamt als Reichszentralbehörde 
die volle Organisationsgewalt auf 
dem Gebiete des Hilfsdienstgesetzes 
im Rahmen der vom Bundesrat und Reichstagsaus- 
schuß erlassenen Ausführungsvorschriften. Seine Maß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.