Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Als mittlere und untere militärische Vollzugs- 
behörden dienen die Kriegsamtsstellen und Kriegsamts- 
nebenstellen. Ihre Errichtung ist vom Gesetz nicht vor- 
geschrieben, stellt sich also als freie Verwaltungstätig- 
keit des Kriegsamts und der Kriegsministerien dar. Die 
Kriegsamtsstellen werden in der Regel im Anschluß 
an die stellv. Generalkommandos, ausnahmsweise auch 
selbständig gebildet. So hat Bayern eine besondere 
Kriegsamtsstelle für die Pfalz in Ludwigshafen er- 
richtet; daneben besteht eine weitere Kriegsamtsstelle 
am Sitz des zuständigen stellv. Generalkommandos in 
Würzburg, die für die rechtsrheinischen Teile des Be- 
zirkes des II. bayer. Armeekorps tätig ist. 
Neichs“ und Als Organe bei der Durchführung des Hilfsdienst- 
treeebölhen gesetzes sind ferner genannt die Reichs= oder 
Landeszentralbehörden. Sie sind zuständig 
zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die 
Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das 
Bedürfnis übersteigt (§ 4). Die Landeszentralbehörde 
kann eine andere Behörde zur Ausübung der ihr zu- 
stehenden Rechte allgemein oder für den einzelnen Fall 
delegieren. 
Reichs t Endlich gehört noch hieher das Reichs- 
war weam marineamtj es hat unter den Voraussetzungen des 
§ 6 S. 2 das Recht, einen Offizier zu der unten zu be- 
sprechenden Zentralstelle beim Kriegsamt zu bestellen. 
3. Organe der instanzmäßigen Entscheidungen 
(Ausschüsse). 
kasr Die bisher genannten Behörden sind vorwiegend 
dazu berufen, den Hilfsdienst zu organisieren. 
Die Einzelausführung, insbesondere die Erlassung der 
im Gesetz vorgesehenen Entscheidungen erfolgt 
meist durch die besonders zu bildenden Ausschüsse. 
Deren Aufbau, Zusammensetzung und Zuständigkeit 
bedarf einer eingehenderen Darstellung. Zum leich- 
teren Verständnis diene nebenstehende Uebersicht: 
Die erst nach Fertigstellung erschienene Liste der im 
Königreich Bayern gebildeten Ausschüsse ist am Schlusse 
abgedruckt.
	        
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