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Als mittlere und untere militärische Vollzugs-
behörden dienen die Kriegsamtsstellen und Kriegsamts-
nebenstellen. Ihre Errichtung ist vom Gesetz nicht vor-
geschrieben, stellt sich also als freie Verwaltungstätig-
keit des Kriegsamts und der Kriegsministerien dar. Die
Kriegsamtsstellen werden in der Regel im Anschluß
an die stellv. Generalkommandos, ausnahmsweise auch
selbständig gebildet. So hat Bayern eine besondere
Kriegsamtsstelle für die Pfalz in Ludwigshafen er-
richtet; daneben besteht eine weitere Kriegsamtsstelle
am Sitz des zuständigen stellv. Generalkommandos in
Würzburg, die für die rechtsrheinischen Teile des Be-
zirkes des II. bayer. Armeekorps tätig ist.
Neichs“ und Als Organe bei der Durchführung des Hilfsdienst-
treeebölhen gesetzes sind ferner genannt die Reichs= oder
Landeszentralbehörden. Sie sind zuständig
zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die
Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das
Bedürfnis übersteigt (§ 4). Die Landeszentralbehörde
kann eine andere Behörde zur Ausübung der ihr zu-
stehenden Rechte allgemein oder für den einzelnen Fall
delegieren.
Reichs t Endlich gehört noch hieher das Reichs-
war weam marineamtj es hat unter den Voraussetzungen des
§ 6 S. 2 das Recht, einen Offizier zu der unten zu be-
sprechenden Zentralstelle beim Kriegsamt zu bestellen.
3. Organe der instanzmäßigen Entscheidungen
(Ausschüsse).
kasr Die bisher genannten Behörden sind vorwiegend
dazu berufen, den Hilfsdienst zu organisieren.
Die Einzelausführung, insbesondere die Erlassung der
im Gesetz vorgesehenen Entscheidungen erfolgt
meist durch die besonders zu bildenden Ausschüsse.
Deren Aufbau, Zusammensetzung und Zuständigkeit
bedarf einer eingehenderen Darstellung. Zum leich-
teren Verständnis diene nebenstehende Uebersicht:
Die erst nach Fertigstellung erschienene Liste der im
Königreich Bayern gebildeten Ausschüsse ist am Schlusse
abgedruckt.