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des Gesetzes kein Offizier zu sein braucht, sowie aus je
drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Für deren Bestellung gilt das unter a gesagte.) Der
höhere Staatsbeamte fehlt hier. Eine Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Erteilung des Abkehr-
cheins und den Schiedsspruch zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmerausschüssen findet nicht statt.
Der beim stellv. Generalkommando bestehende
Ausschuß (Feststellungsausschuß) ist einheitlich für
beide ihm obliegenden Tätigkeiten, nämlich für
Entscheidungen über die Frage des 8§ 4 Abst. II
und über Beschwerden gegen Ueberweisungen von
Hilfsdienstpflichtigen (siehe oben unter a). Der
Usschuß beim Generalkommando ist zusammen-
gesetzt aus 7 Mitgliedern. Ein Offizier ist Vorsitzender;
zwei höhere Staatsbeamte und je zwei Vertreter der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken mit. Deren
Bestellung geschieht wie beim Ausschuß, der unter à
geschildert ist. Gegen Entscheidungen nach § 4 Abs. II
steht die Beschwerde zur Zentralstelle frei, im übrigen
sind die Entscheidungen endgültig.
Die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle wird sammen-
nur als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen derur
Ausschüsse bei den stellv. Generalkommandos tätig. In kel keim
Betracht kommen nach dem Ausgeführten nur Ent-
scheidungen über die Fragen des § 4 Abs. II. Die Zen-
tralstelle besteht gleichfalls aus sieben Mitgliedern. Zwei
davon sind Offiziere, einer von beiden führt den Vorsitz.
Zwei Beamte werden vom Reichskanzler als Beisitzer
bestellt, außerdem muß ein dritter Beamter teilnehmen,
der von der Zentralbehörde des Bundesstaates ernannt
wird, dem der Betrieb, die Behörde oder der Berufs-
ausübende angehört. Von den Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern nimmt nur je ein Vertreter teil, dessen Be-
stellung nach den oben aufgeführten Grundsätzen ge-
schieht. Werden Marineinteressen berührt, so ist einer
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*) Durch die Reichskanzlerbekanntmachung vom 21. De-
ember 1916 (RBl. S. 1411) wurde die Anwendung des § 10
bs. II bis 1. Februar 1917 ausgesetzt, soweit das Verfahren
über die Erteilung des Akkehrscheines in Frage kommt.