Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

— 61 — 
des Gesetzes kein Offizier zu sein braucht, sowie aus je 
drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
Für deren Bestellung gilt das unter a gesagte.) Der 
höhere Staatsbeamte fehlt hier. Eine Beschwerde 
gegen die Entscheidung über die Erteilung des Abkehr- 
cheins und den Schiedsspruch zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmerausschüssen findet nicht statt. 
Der beim stellv. Generalkommando bestehende 
Ausschuß (Feststellungsausschuß) ist einheitlich für 
beide ihm obliegenden Tätigkeiten, nämlich für 
Entscheidungen über die Frage des 8§ 4 Abst. II 
und über Beschwerden gegen Ueberweisungen von 
Hilfsdienstpflichtigen (siehe oben unter a). Der 
Usschuß beim Generalkommando ist zusammen- 
gesetzt aus 7 Mitgliedern. Ein Offizier ist Vorsitzender; 
zwei höhere Staatsbeamte und je zwei Vertreter der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken mit. Deren 
Bestellung geschieht wie beim Ausschuß, der unter à 
geschildert ist. Gegen Entscheidungen nach § 4 Abs. II 
steht die Beschwerde zur Zentralstelle frei, im übrigen 
sind die Entscheidungen endgültig. 
Die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle wird sammen- 
nur als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen derur 
Ausschüsse bei den stellv. Generalkommandos tätig. In kel keim 
Betracht kommen nach dem Ausgeführten nur Ent- 
scheidungen über die Fragen des § 4 Abs. II. Die Zen- 
tralstelle besteht gleichfalls aus sieben Mitgliedern. Zwei 
davon sind Offiziere, einer von beiden führt den Vorsitz. 
Zwei Beamte werden vom Reichskanzler als Beisitzer 
bestellt, außerdem muß ein dritter Beamter teilnehmen, 
der von der Zentralbehörde des Bundesstaates ernannt 
wird, dem der Betrieb, die Behörde oder der Berufs- 
ausübende angehört. Von den Arbeitgebern und Ar- 
beitnehmern nimmt nur je ein Vertreter teil, dessen Be- 
stellung nach den oben aufgeführten Grundsätzen ge- 
schieht. Werden Marineinteressen berührt, so ist einer 
—— — 
*) Durch die Reichskanzlerbekanntmachung vom 21. De- 
ember 1916 (RBl. S. 1411) wurde die Anwendung des § 10 
bs. II bis 1. Februar 1917 ausgesetzt, soweit das Verfahren 
über die Erteilung des Akkehrscheines in Frage kommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.