Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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ein Spezialparlament zu gewinnen und so die parla— 
mentarische Kontrolle mit dem Vorzug sachkundiger 
Behandlung zu verbinden. 
Auffallend ist die ziemlich weitgehende Ausschal— 
tung der Behörden der inneren Verwaltung. Der ent— 
scheidende Einfluß bei der Durchführung liegt in der 
Hand der Militärverwaltung und der mit ihr zusam— 
menarbeitenden Vertreter der beteiligten sozialen 
Klassen, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch diese 
Organisationsform ist neu und eigenartig. Sie ent— 
spricht dem Zwecke des Gesetzes. 
Daß die Ausschüsse bei ihren Ent- 
scheidungen richterliche Unabhängig- 
keit genießen, ist im Gesetz nicht zum 
Ausdruck gebracht. Die rechtliche Möglichkeit, 
daß die militärischen Vorsitzenden und sonstigen mili- 
tärischen Teilnehmer ebenso wie die Beamten von ihren 
vorgesetzten Stellen Weisungen für die Entscheidungen 
bestimmter typischer Fälle erhalten, besteht und wird 
auch ausgenützt werden. Auf der anderen Seite sind 
aber die Interessentenvertreter von Weisungen völlig 
unabhängig. Die Entscheidungen werden daher ein 
Mittelding bilden zwischen einem freien richterlichen 
Urteil und einer von Aufsichts wegen beeinflußbaren 
Verwaltungsentscheidung. 
VIII. 
Das Verfahren vor den Ausschüssen. 
§ 10 HD. ermächtigt das Kriegsamt, eine An- 
weisung über das Verfahren vor den im vorigen 
Abschnitt behandelten Ausschüssen zu erlassen. Das 
Kriegsamt hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht 
durch eine am 30. Januar 1917 ergangene „Anweisung 
über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienst- 
gesetzes gebildeten Ausschüssen“.
	        
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