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Führung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet.
Aehnlich wie Richter können Vorsitzende und Mit- Ablehnung
glieder der Ausschüsse wegen Besorgnis der Befangen= schußmit.
eit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die alledern
ißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen.
eber den hierauf gerichteten Antrag entscheidet der
Ausschuß selbst. Zur Sicherung gegen frivole An-
agstellung dient die Bestimmung, daß der Antrag
ohne weiteres zurückzuweisen ist, wenn er offensichtlich
zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird. Eine
orschrift, wonach Ausschußmitglieder in bestimmten
ällen kraft Gesetzes von der Entscheidung ausge-
schlossen sind wie nach der Zivilprozeßordnung, besteht
ler nicht.
Ueber Zustellungen handeln §8S 8—11 der Anustellungen
weisung. Sie geschehen in der Regel durch eingeschrie-
enen Brief oder gegen Behändigungsschein. Besondere
orschriften gelten für Zustellungen außerhalb des
Deutschen Reichs und an Militärpersonen.
Die Entscheidung soll so vorbereitet werden, daß Lokbers,;
sie unter möglichst geringem Aufwand an Zeit durch handlung
den Ausschuß gefällt werden kann. Es muß also, ähn—
lich wie im Verfahren vor den Spruchausschüssen der
sozialen Versicherung, vor der mündlichen Verhand—
lung die Sache durch den Vorsitzenden geklärt und
soruchreif gemacht werden. Zu diesem Zweck kann der
orsitzende Ermittlungen jeder Art anstellen, amtliche
Uuskünfte, schriftliche Erklärungen und Sachverstän-
gigen-Gutachten einholen; er kann auch die Vorlegung
on Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anord-
en, sowie vorläufige uneidliche Vernehmungen von
Zeugen und Sachverständigen selbst vornehmen oder
fiddere Behörden darum ersuchen. Der Ausschuß kann,
alls er die Sache noch nicht für spruchreif hält, eine
rgänzung der Vorbereitung durch Beschluß verlangen.
de Die mündliche Verhandlung ist als Grundlagenht er-
r Entscheidungen nicht zwingend vorgeschrieben, soll
er im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen die
vaterländische Hilfsdienst. 5