Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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nichts gegenteiliges vorschreibt, jedes zum Ziel führen- 
den Beweismittels bedienen. Die Vorschriften heben 
besonders den Beweis durch Zeugen und Sachverstän- 
dige hervor. Die Ausschüsse sind berechtigt, im Ver- 
fahren Zeugen und Sachverständige zu vernehmen; 
allerdings können diese nicht vom Ausschuß selbst be- 
eidigt werden, wohl aber können die Ausschüsse ge- 
gebenenfalls, d. h. wenn dies zur Herbeiführung einer 
wahrheitsgemäßen Angabe erforderlich ist, das zu- 
ständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren 
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver- 
ständige (Rl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). 
Ueber das Recht von Zeugen und Sachverstän- 
digen, die Aussage zu verweigern, besteht nur eine all- 
gemein gehaltene Vorschrift. Voraussetzung ist z. B. 
nicht ein bestimmtes nach Graden gemessenes Verwandt- 
schaftsverhältnis des Zeugen oder Sachverständigen zur 
einem der Beteiligten. Im Verfahren vor den Fest- 
stellungs= und Einberufungsausschüssen und vor der 
Zentralstelle entscheidet der Ausschuß über das Zeugnis- 
verweigerungsrecht „nach den Umständen des Falles“, 
wobei allerdings auf ein nahes verwandtschaftliches Ver- 
hältnis sowie auf ein etwaiges Interesse des Zeugen 
und Sachverständigen am Ausgang des Verfahrens 
Rücksicht zu nehmen ist. Für das Ermessen des Aus- 
schusses besteht deshalb uneingeschränkter Spielraum. 
Für das Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen 
sind dagegen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
maßgebend, d. h. das Recht der Zeugnisverweigerung 
ist hier an bestimmte Tatbestände, z. B. an ein genau 
bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis gebunden. Das 
Ermessen des Ausschusses ist also hier stark ein- 
geschränkt. 
Zeugen und Sachverständige sind in bestimmter 
Weise zu laden; Nichtbefolgung der Ladung hat Straf- 
fälligkeit zur Folge. Auf die Folgen des Ausbleibens 
ist in der Ladung hinzuweisen. Entsprechendes gilt, 
wenn der Ausschuß selbst das persönliche Erscheinen der 
Beteiligten angeordnet hat. 
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