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nichts gegenteiliges vorschreibt, jedes zum Ziel führen-
den Beweismittels bedienen. Die Vorschriften heben
besonders den Beweis durch Zeugen und Sachverstän-
dige hervor. Die Ausschüsse sind berechtigt, im Ver-
fahren Zeugen und Sachverständige zu vernehmen;
allerdings können diese nicht vom Ausschuß selbst be-
eidigt werden, wohl aber können die Ausschüsse ge-
gebenenfalls, d. h. wenn dies zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Angabe erforderlich ist, das zu-
ständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-
ständige (Rl. 1898 S. 689, 1914 S. 214).
Ueber das Recht von Zeugen und Sachverstän-
digen, die Aussage zu verweigern, besteht nur eine all-
gemein gehaltene Vorschrift. Voraussetzung ist z. B.
nicht ein bestimmtes nach Graden gemessenes Verwandt-
schaftsverhältnis des Zeugen oder Sachverständigen zur
einem der Beteiligten. Im Verfahren vor den Fest-
stellungs= und Einberufungsausschüssen und vor der
Zentralstelle entscheidet der Ausschuß über das Zeugnis-
verweigerungsrecht „nach den Umständen des Falles“,
wobei allerdings auf ein nahes verwandtschaftliches Ver-
hältnis sowie auf ein etwaiges Interesse des Zeugen
und Sachverständigen am Ausgang des Verfahrens
Rücksicht zu nehmen ist. Für das Ermessen des Aus-
schusses besteht deshalb uneingeschränkter Spielraum.
Für das Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen
sind dagegen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
maßgebend, d. h. das Recht der Zeugnisverweigerung
ist hier an bestimmte Tatbestände, z. B. an ein genau
bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis gebunden. Das
Ermessen des Ausschusses ist also hier stark ein-
geschränkt.
Zeugen und Sachverständige sind in bestimmter
Weise zu laden; Nichtbefolgung der Ladung hat Straf-
fälligkeit zur Folge. Auf die Folgen des Ausbleibens
ist in der Ladung hinzuweisen. Entsprechendes gilt,
wenn der Ausschuß selbst das persönliche Erscheinen der
Beteiligten angeordnet hat.
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