Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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dem Ermessen des Ausschusses auch anderen Beteiligten 
zuzustellen. 
Entscheidungen über Streitigkeiten nach § 9 Ab- 
satz II HD#G. (Abkehrschein) bedürfen keiner schriftlichen 
Abfassung. Sie sind aber, soweit sie auf mündliche 
Verhandlung ergehen, im Termin ebenfalls zu ver- 
künden. Der Antragsteller wie auch der Ausschuß 
selost sind aber berechtigt, schriftliche Abfassung zu ver- 
angen. 
Die Absicht auch auf dem Gebiete der instanz- 
mäßigen Entscheidungen Einheitlichkeit zu erzielen, 
spiegelt sich in der Vorschrift, daß Entscheidungen von 
serundsäthlicher Bedeutung dem Kriegsamte mitzuteilen 
ind. 
Die Anweisung enthält Vorschriften über Be- 
schwerden, die wie erwähnt, in einigen Fällen zulässig 
sind. Sie sind bei dem Ausschuß einzulegen, dessen 
Entscheidung angefochten wird, also nicht bei der Stelle, 
welche als Beschwerdeinstanz vom Gesetz bezeichnet ist. 
Der Ausschuß ist berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen, 
d. h. ohne sie weiter zu geben im Sinne des Beschwerde- 
führers seine frühere Entscheidung abzuändern. Er 
kann zu diesem Zwecke weitere Ermittlungen anstellen. 
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende 
Wirkung; der Vollzug der Entscheidung, gegen die sie 
sich richtet, wird durch sie grundsätzlich nicht verzögert. 
Für die Feststellungsausschüsse gilt der Grundsatz, 
daß sie auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf 
schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. 
Beteiligt ist, wer an den vom Ausschuß zu treffenden 
Feststellungen ein unmittelbares berechtigtes Interesse 
hat. Für die übrigen Ausschüsse ist eine ähnliche Be- 
stimmung nicht getroffen. Es ergibt sich aus der Natur 
der Sache, daß die Einberufungsausschüsse in der Regel 
von Amts wegen, die Schlichtungsausschüsse meist nur 
auf Antrag tätig werden; eine Ausnahme von letzterer 
Regel behandelt § 35 der Anweisung, der bereits oben 
besprochen ist. 
Grundsätzlich ist jeder Ausschuß in seinen Ent- 
scheidungen von denen anderer Ausschüsse ebenso frei, 
Beschwerde 
Antrag- 
stellung
	        
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