fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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schriften, welche nicht mit besonderen Strafen bedroht sind, unterliegen einer 
Geldbuße bis fuͤnf und zwanzig Thaler. 
. 70. 
Ressort der Ueber die Kontraventionen, welche nach den Bestimmungen dieser Fische- 
Fiicherei, nor reiordnung den Berlust der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nach sich 
barkeit. ziehen, und über die Fälle, in welchen ein Kriminalverfahren einzuleiten ist 
steht nur dem ordentlichen Gerichte die Entscheidung zu. 
Die Untersuchung der übrigen Kontraventionen soll der Ober-Fischmeister 
führen und darin durch ein Resolut entscheiden. 
“ 
. 1. 
Haßvolizei- Zum Verfahren bei Fischereikontraventionen sollen monatlich wiederkeh- 
Gerichtstage pende Haffpolizei-Gerichtstage bestimmt und die Orte, an welchen sie zu halten 
sind, von der Regierung bekannt gemacht werden. 
. 72. 
Form des Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, welche keinen der Hafsgerichtstage ver- 
Bereichmfes saumen dürfen, übergeben spätesiens vierzehn Tage vorher dem Ober-Fischmmeister, 
lenen Kontra= nebst derw abgepfändeten Sachen, ein Verzeichniß sämmtlicher, in den ihnen zur 
ventionen. speziellen Verwaltung anvertrauten Fischereibezirken vorgefallenen Fischereikon- 
traventionen, welches in tabellarischer Form und fortlaufenden Nummern die 
Anzeige: 
in Namens, Gewerbes und des Wohn= und Aufenthaltsorts des 
Kontravenienten, 
2) des Gegenstandes, 
3) der näheren Umsiände, als der Zeit und der Stelle der Kontravention 
und Ertappung, ob die Kontravention zum ersten Mal oder wieder- 
holt verübt, ob sie mit Gewalt oder Widersetzlichkeit bei der Betreffung 
verbunden gewesen sei, 
4) der Zeugen und sonsiigen elwanigen Beweismittel, Falls der Fischerei- 
Aufsichtsbeamte die Kontravention nicht selbst ausgemittelt hat, und der 
etwa abgepfändeten Sachen, und 
5) eine besondere Kolonne zu dem im folgenden Paragraphen bemerkten 
Zwecke 
enthalten muß. 
S. 73. 
Vorladung Auf den Grund dieses Verzeichnisses muß der Ober-Fischmeisier die 
sn Angeschuldigten sofort zu dem nächsien Haffgerichtstage durch einen vereideten 
Rentamtsboten, einen Fischerei-Unterbeamten, oder durch Regquisition der 
betreffenden Ortspolizeibehörde, mittelst eines den Vorzuladenden einzuhändi- 
genden Auszuges aus dem tabellarischen Verzeichnisse erfordern lassen. 
Der insinnirende Beamte bescheinigt in der fünften Kolonne des Ver- 
zeichnisses dic gehörig geschehene Vorladung mit Angabe der Person, welcher 
der Auszug des Verzeichnisses zugesiellt worden, und des Tages, an welchem 
es geschehen ist. Oie Behändigung der Ladung darf nicht in den letzten acht 
Tagen vor dem Haffgerichtstage geschehen, widrigenfalls darauf kein Kontu- 
ma-
	        
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