Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden 
vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung 
die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. 
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene 
Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfs- 
dienst gelten. 
8 10. 
Die Anweisung für das Verfahren bei den im § 4 Abs. 2, 
87 2 § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das 
egsamt. 
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer in die Ausschüsse (§§8 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abfs. 2) 
durch das Kriegsamt sind orschlagslisten wirtschaftlicher Orga- 
nisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzubolen. 
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 
Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse 
(Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung 
des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten. 
8 11. 
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be- 
trieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in 
denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt 
werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen. 
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach 
-. 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht 
estehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiter- 
ausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs 
oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer 
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befug- 
nissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr 
als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver- 
sicherungspeh tigen lngestellten besondere Ausschüsse (An- 
gestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten. 
12. 
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen 
innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der 
Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat An- 
träge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf 
die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und sonstigen Arbeitsver- 
hältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen be- 
zielen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich 
arüber zu äußern. · · 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder 
des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der 
beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt 
werden. 
 
	        
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