— 87 —
wenn der Antragsteller oder der Beschwerdeführer hierauf
verzichtet.
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entschei-
dungen sind dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Aus-
schusses oder der Zentralstelle auch anderen Beteiligten zuzu-
stellen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem
Kriegsamt mitzuteilen.
Die Entscheidungen über Beschwerden nach § 9 Abs. 2 des
Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen
im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Abfassung na
Maßgabe des Abs. 1 findet nur statt, wenn sie von einem Be-
G#lligten beantragt wird oder der Ausschuß sie für erforderlich
erachtet.
§ 26. Beschwerden nach § 6 und §7 Abs. 4 des Gesetzes
sind schriftlich bei dem Ausschuß anzubringen, dessen Entschei-
dung angefochten wird. Der Ausschuß ist, erforderlichenfalls
dach #lnstellung weiterer Ermittlungen, befugt, der Beschwerde
abzuhelfen.
§ 27. Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung
des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten
tätig. Beteiligt ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden Fest-
stellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.
§ 28. Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des
Gesetzes dem Antragsteller, dem Berufsausübenden, dem Be-
triebsinhaber oder der Organisation und, wenn er es im öffent-
lichen Interesse für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden
des Ausschusses zu.
8 29. Einberufungs= und Schlichtungsausschüsse sind an die
für ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststellungs-
ausschüsse und der Zentralstelle gebunden.
§ 30. Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine beson-
dere Aufforderung des Einberufungsausschusses herangezogen
zu sein, seine Beschäftigung unter Nichtachtung entgegenstehen-
der Vertragsbedingungen auf, um in den vatellendd en Hilfs-
dienst einzutreten, so kann sein bisheriger Arbeitgeber den Vor-
sitzenden des zuständigen Einberufungsausschusses behufs Auf-
rechterhaltung des Beschäftigundsverhältnäffes um seine Ver-
mittlung angehen.
§ 31. Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können
der ilfsdienstpflichtige oder sein bisheriger Arbeitgeber bei dem
Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung
rheben.
Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung
des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen
Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfs-
dienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann