— 18 —
Die Portofreiheit ist ferner nur eingeräumt für Angelegen-
heiten der Arbeitsvermittlung. Dabei ist es aber gleichgültig,
ob es sich um die Arbeitsvermittlung von Hilfsdienstpflichtigen
handelt oder von anderen Personen, wenn diese nur im Hilfs-
dienst beschäftigt werden sollen.
Die Portofreheit besteht endlich nur im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen. Sie gilt deshalb nicht für den sog. reinen
Ortsverkehr. Sie kann auch nur dann in Anfpruch genommen
werden, wenn die Sendung als „Heeressache“ bezeichnet und mit
dem Stempelaufdruck oder mit der Aufschrift „Hilfsdienstmelde-
stelle“ versehen ist.
So sind also z. B. portofrei die Sendungen, mit denen die
Gemeindebehörden die bei ihnen einlaufenden Stellengesuche und
Stellenangebote nach § 16 der Bekanntmachung vom 6. März
1917 an ein Arbeitsamt oder das Hauptarbeitsamt abgeben, des
weiteren die Sendungen, mit denen die als Hilfsdienstmelde-
stellen zugelassenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeits-
nachweise die Stellengesuche oder Stellenangebote nach § 18 der
Bekanntmachung an das nicht am gleichen Orte befindliche
Hauptarbeitsamt weiter leiten, schließlich die Sendungen, mit
denen die gemeindlichen Arbeitsämter nach Abschn. II Ziff. 2
der Min Bek. vom 17. Dezember 1916 (MA l. S. 271) die
Stellengesuche und Stellenangebote an das Hauptarbeitsamt des
Regierungsbezirks befördern oder den nicht am Postort befind-
lichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Mitteilungen nach
Beil. 3, 4 oder 6 dieser Bekanntmachung machen.
III.
Feststellungs-Einberufungs= und
Schlichtungsverfahren, Arbeiteraus-
schüsse.
14
Erlah des Kriegsamts,
betr. Portofrei der Hilfsdienstbehörden.
Vom 1. Febr. 1917.!) Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. .
Nach dem Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 (Bundes-
setzb9l. S. 141) in Verbindung mit dem Regulativ über die
Ponkofreiheiten vom 15. Dezember 1869 genießen die in den §#§ 5,
–..
1) Die bezeichneten Bestimmungen des Portofreiheitsgesetzes
und des Regulativs über Portofreiheiten finden sowohl im
deutschen Wechselverkehr als auch im innerbayerischen Verkehr
Anwendung (Ges. u. VBl. 1907 S. 1082 § 1 und S. 1085/86
Abschn. 1 Buchst. A u. 5). Bayerische Beilage zu Nr. 8 der
Kriegsamtsmitteilungen Nr. 3.