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estelltenzahl schlechthin zugrunde zu legen; vielmehr sind hierfür
die esamten Betriebsverhältnisse des Unternehmens während
der letzten Monate, insbesondere seit der Zeit des Inkrafttretens
des Hilfsdienstgesetzes in Betracht zu ziehen. Auf die Friedens-
arbeiter= oder Angestelltenzahl des Betriebes ist nicht zurück-
zugreifen.
IV
Sozialversicherung.
25.
Entschließung
des K. Staatsministeriums des Innern betr. die Befreiung
Hilfsdienstpflichtiger von der Krankenversicherung.
Vom 19. Februar 1917. K. B. Staatsanzeiger Nr. 43.
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung wird auf seinen
Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer auf die
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei der
Beratung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ist
im Reichstage mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben wor-
den, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der
Hilfsdienstpflichtigen angewendet werden. Viele von iiren.,
namentlich ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte
Personen, seien bis zu einem gewissen Grade in ihrer Arbeits-
fähigkeit beschränkt. Auf diese könne leicht ein Arbeitgeber, um
sich von den Versicherungsbeiträgen zu entlasten, einen Druck
ausüben, daß sie den Befreiungsantrag stellen.
Es besteht deshalb Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nach
§ 173 der bloße Antrag des Beschäftigten noch nicht zur Be-
freiung von der Versicherungspflicht genügt. Der Kassenvor-
stand kann vielmehr die Befreiung nur dann aussprechen, wenn
einwandfrei festgestellt ist, daß der Antragsteller tatsächlich nur
zu einem geringen Teile arbeitsfähig und daß dieser Zustand
auernd ist. Auch gilt die Befreiung nur, wenn und solange der
worlänfin unterstützungsnfluhtige rrmenverband damit einver-
anden ist.
Die Versicherungsämter haben den Kassenvorständen nahe-
zulegen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils
genau zu prüfen und selbst die ordnungsmäßige Behandlung
erartiger Anträge zu überwachen. Ebenso haben die Distrikts-
verwaltungsbehörden die Armenräte darüber zu belehren, daß
sie aus Rücksicht auf die Beteiligten und zur Entlastung des
Armenverbandes das Einverständnis mit der Befreiung von der
Versicherung nur nach sorgfältiger Würdigung der einschlägigen
Verhältnisse geben und überall da versagen, wo der Verdacht
eines Mißbrauchs besteht.