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§ 5. Für die Zeit vor dem 1. September 1917 verkürzt sich
die in den §§ 2 bis 4 erforderte Beschäftigungszeit um die Zeit,
die fnwischen dem genannten Tage und demjenigen der Nieder=
nft liegt.
86. Ob eine Verschlechterung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr 2
stattgefunden hat, ist nach billigem Ermessen unter Berücksich-
tigung aller Umstände zu beurteilen.
Voraussetzung ist in der Regel, daß infolge des Hilfsdienst-
gesetzes die Beschäftigungsart oder der Beschäftigungsort ge-
wechselt worden ist.
Voraussetzung ist ferner in der Regel, daß sich infolge des
Hilfsdienstgesetzes die Einnahmen des Beschäftigten vermindert
oder seine notwendigen Ausgaben stärker als die Einnahmen
vermehrt haben. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschäftigten während seiner Hilfsdiensttätigkeit in der Zeit
unmittelbar vor der Niederkunft bis zur Dauer eines Jahres
mit denen während einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar
vor Beginn jener Tätigkeit zu vergleichen. Lassen sich die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten in der Zeit vor der
Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können diejenigen zum
Vergleiche herangezogen werden, unter denen Personen von
gleicher Art, Ausbildung und Beschäftigung in jener Zeit in
derselben Gegend tätig gewesen din- dies gilt, sofern es für den
Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der Be-
schäftigte in der Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sani-
täts= und ähnliche Dienste geleistet hat.
§ 7. Daß ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht (§ 2 Abs. 1
Nr. 3) ist in der Regel nicht anzunehmen
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkom-
men des Ehepaares den Betrag von zweitausendfünfhun-
dert Mark übersteigt,
bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr l3
men eintausendfünfhundert Mark und für jedes schon vor-
handene Kind unter fünfzehn Fabren weitere zweihundert-
fünfzig Mark, zusammen aber zweitausendfünfhundert
Mark, übersteigt, im Falle des § 4 zusterdem. wenn das
Einkommen des im Hilfsdienst beschäftigten unehelichen
Vaters zweitausendfünfhundert Mark übersteigt.
Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maß-
gebend, das der Niederkunft vorangegangen ist. 7
§ 8. Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung
in Höhe von fünfundzwanzig Mark,
2,. ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich,
einschließlich der Sonn= und Feiertage, für acht Wochen,
von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder-
kunft fallen müssen,