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3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Heb-
ammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei
Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen,
ein Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, ein-
schließlich der Sonn= und Feiertage, bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft.
Wird in den Fällen der §§ 2 und 4 eine zur Zeit der Nieder-
kunft unterbrochene Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst
innerhalb acht oder zwölf Wochen nach der Niederkunft wieder
aufgenommen, so ist das Wochengeld und Stillgeld vom Tage
dieser Wiederaufnahme ab noch für den Rest der acht und zwölf
einer Beschäftigung im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 3.
Wochen zu zahlen. Dasselbe gilt entsprechend bei Aufnahme
§ 9. Für die Leistungen der Wochenhilfe gelten die 8§ 118,
119, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
§& 10. Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-,
Land-, Betriebs-, Innungs-, knappschaftlichen Krankenkasse oder
Ersatzkasse) an, so ist der Antrag auf Gewährung einer Wochen-
hilfe bei dieser Kasse zu stellen.
Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie
auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichsversicherungsord-
nung von der Versicherung befreit ist.
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher See-
fahrzeuge, so ist der Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft
in Hamburg zu stellen.
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, aber der Ehe-
mann der Wöchnerin einer Krankenkasse angehört oder auf
Grund des § 418 oder des § 435 der Reichsversicherungsordnung
von der Versicherung befreit ist oder zur Schiffsbesatzung deut-
scher Seefahrzeuge gehört, so ist der Antrag entsprechend bei der
Krankenkaffe oder dem Arbeitgeber des Ehemannes oder bei der
Sce-Berufsgenossenschaft zu stellen.
§ 11. Der Antrag soll die tatsächlichen Angaben enthalten,
aus welchen auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
gemäß § 6 geschlossen werden kann.
§ 12. Krankenkasse, Arbeitgeber und Sce-Berufsgenossen-
schaft baben den Antrag unverzüglich an diejenige Kommission
des Lieferungsverbandes weiterzureichen, in deren Bezirk der
gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin oder, wenn sie sich
im Auslande aufhält, ihr letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Inland liegt. Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern,
.0 geben sie ein Anspruch auf Wocheshilfe für die Wöchnerin
esteht.
§ 13. Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossen-
schaft, welche Wochenhilfe zu gewähren haben, können den An-
trag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin ihrer Aufforderung,
ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.