Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 2. Teil. (2)

— 48 — 
fange der Leistungen entspricht die neue Fürsorge der schon be- 
stehenden. Das Verfahren ist demjenigen der Bundesratsbe- 
kanntmachung vom 23. April 1915 angeglichen; zur Entscheidung 
über die Anträge auf Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes ist folglich die Kommission des Lieferungsver- 
bandes, nicht der Vorstand der Krankenkasse berufen. Im ein- 
zelnen ist zur Erläuterung der Bundesratsbekanntmachung vom 
6. Juli 1917 folgendcs zu bemerken: 
1. Zu § 1. Die Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen 
Hilfsdienstes hat in gleicher Weise wie die Kriegswochenhilfe 
neben einer Bergünstigung als Ausgleich für Nachteile bei den 
im vaterländischen Interesse geleisteten Diensten in erster Reihe 
die Sicherung und Förderung des deutschen Nachwuchses im 
Auge. Sie beschränkt sich dementsprechend auch auf Wöchner- 
innen deutscher Staatsangehörigkeit. Diejenige Wochenhilfe, 
die etwa selbst im Hilfsdienst beschäftigte und wegen solcher 
Beschäftigung für die eigene Person gegen Krankheit versicherte 
ausländische Wöchnerinnen auf Grund der §§ 195 ff. der RVO. 
und des § 8 der BRB. vom 3. Dezember 1914 zu beanspruchen 
haben, bleibt unberührt. 
2. Zu § 2. Die Tätigkeit des Ehemanns der Wöchnerin 
im vaterländischen Hilfsdienst als Voraussetzung des Anspruchs 
auf Wochenhilse muß, vorbehaltlich der Ausnahme des § 8. 
Abs. 2, zur Zeit der Entbindung gegeben sein. Anders wie 
beim Kriegsdienst, der einmal begonnen, die ganze Person erfaßt 
und den Wiederaustritt nach eigenem Belieben ausschließt, ist 
hier zu verhüten, daß jemand seiner Familie auf leichtem Wege 
die Reichsbeihilfe dadurch verschafft, daß er erst kurz vor der be- 
vorstehenden Niederkunft der Ehefrau eine Tätigkeit im Hilfs- 
dienst übernimmt. Diese Besorgnis besteht da nicht, wo der 
Eintritt in den Hilfsdienst nicht freiwillig erfolgt ist, alfo bei den 
Personen, die durch befondere schriftliche Aufforderung nach 
&7 des Hilfsdienstgesetzes herangezogen worden sind. In allen 
übrigen Fällen muß aber aus dem angegebenen Grunde, wie in 
den §§ 195 ff. der Reichsversicherungsordnung eine vorange- 
gangene längere Versicherungsdauer, so hier eine gewisse Dauer 
der der Niederkunft vorangehenden Beschäftigung im vaterlän- 
dischen Hilfsdienst gefordert werden. Die Verordnung schreibt 
dafür, gleichfalls nach dem Vorbild des § 195 der RV0O., einen 
Mindestzeitraum von 6 Monaten vor. Für die Uebergangszeit 
läßt § 5 eine Kürzung zu. 
Der erste Satz des zweiten Absatzes entspricht einer ähnlich 
gefaßten Bestimmung im § 1 der BRB. vom 24. Februar 1917 
über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf- 
tigten (R# Bl. S. 171) und erweitert in gleicher Weise wie dort 
den Kreis der Berechtigten über denjenigen der Hilfsdienstpflich- 
tigen selbst hinaus. Der zweite Satz daselbst schützt diejenigen 
vor Benachtciligung, welche die für die vorangegangene Zeit 
erforderte Hilfsdiensttätigkeit nur aus dem Grunde nicht nach- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.