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Bekanntmachung
des Reichskanzlers über An estelltenverficherung der im vater-
ländischen Hilfsdienst Beschäftigten.
Vom 25. Mai 1917. Rl. S. 435.
Auf Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der
im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar
1917 (RuBl. S. 171)) bestimme ich folgendes:
§ 1. Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in
den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus-
geführt werden, bestimmen die Generalgouverneure oder der
Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten Stellen
für ihren Geschäftsbereich, wer
1. nach § 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
den Wert der Sachbezüge festzusetzen,
2. nach § 54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
die Bescheinigungen für Krankheitszeiten auszustellen
hat. Dem Direktorium der Reichspersicherungennstalt für An-
gestellte wird mitgeteilt, wem die Erledigung dieser Aufgaben
übertragen ist.
& 2. Als Ausgabestellen für die Aufnahme= und Versiche-
rungskarten (§ 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte)
werden für das besetzte Gebiet
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Aachen (Neues Rathaus),
2. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversiche-
rung (I. Polizeirevier) in Metz,
3. in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Posen (Sapiehaplatz 9/7),
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversiche-
rung in Berlin (Klosterstraße 65)
bestimmt.
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versiche-
rungskarten sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an
diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den An-
tragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmers-
dorf (Hohenzollerndamm 193/195) ins Benehmen zu treten.
§ 3. Für die Abführung der Beiträge zur Angestelltenver-
sicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekannt-
machung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die Angestell-
tenversicherung vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913 S. 46) nicht mög-
lich ist, folgendes bestimmt:
4) 1. Teil S. 88.