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V.
Anhang.
31.
Erlaß des Reichskanzlers
betr. Femilienunterstützung der vom Heeresdienst zurückgestellten
ehrpflichtigen.
Vom 9. Jan. 1917. Amtl. Mitteil. u. Nachr. d. Kriegsamts Nr. 9.
Wiederholt haben Heerespflichtige, die zur Arbeit in be-
stimmten Betrieben entlassen werden sollten, deren Uebernahme
abgelehnt, weil der ihnen in Aussicht gestellte Lohn weniger be-
tragen haben würde, als ihre Löhnung nebst freier Verpflegung
und Kleidung zusammen mit den ihren Familien gewährten
Unterstützungen. Es ist daher in Anregung gebracht worden,
in Fällen, in denen dies tatsächlich zutrifft, die Familienunter-
stützung für die Dauer dieses Zustandes weiter zu gewähren.
Eine dementsprechende Regelung würde unzweifelhaft über
den Rahmen des Gesetzes, betreffend die Familienunterstützun-
gen, hinausgehen. Denn es würden Familien eine solche Unter-
stützung erhalten, bei denen die gesetzliche Voraussetzung, daß
der in Frage kommende Angehörige dem Heere angehört, nicht
zutrifft. Wenn von diesem Grundsatz auch bereits bei den Fa-
milien der im Feindesland zurückgehaltenen Personen abgewichen
ist, so erscheint es doch, schon zur Vermeidung von Berufungen,
nicht angebracht, hierin noch weiterzugehen.
Der erwähnten Anregung wird daher auch keine weitere
Folge zu geben sein. Da andererseits aber auf die Heranziehung
aller nur irgend verfügbaren Arbeitskräfte für die Industrie der
größte Wert gelegt werden muß, werden die nicht unberechtigten
edenken der Heerespflichtigen gegen die Uebernahme von Arbeit
in der Industrie auf andere Weise beseitigt werden müssen.
Dies soll in der Weise geschehen, daß den Familien bezw.
sonstigen Angehörigen der zur Arbeitsleistung entlassenen
Heerespflichtigen, soweit sie bisher Familienunterstützung er-
halten haben, im Wege der Kriegswohlfahrtspflege Unterstützung
gewährt wird, und zwar in einer Höhe, die dem Unterschie
zwischen den militärischen Bezügen und den bisher gewährten
Familienunterstützungen einerseits und dem Arbeitsverdienst
andererseits entspricht.
Die Berechnung wird sich folgendermaßen stellen:
Auf der einen Seite kommen als militärische Bezüge
Löhnung, freie Verpflegung und Kleidung in Frage. Die
Löhnung ist je nach ihrem tatsächlichen Betrag einzusetzen. Ver-
pflegung und Kleidung mit einem Betrage von 1.50 4 für den
Tag, mithin halbmonatlich mit 22.50AX. Dazu tritt die Familien-
umerstücung in der bisher gewährten Höhe einschließlich der
von den Lieferungsverbänden gewährten Zuschüsse. Der Summe