Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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hin  konnte  mithin  ohne  Schädigung  der  Existenzbedingungen  des
Staates  auch  nach  dem  Zusammenbruch  der  Napoleonischen  Machthaberschaft
  Alles  in  der  gewohnten  Ordnung  bleiben.

Anders  in  den  süddeutschen  Staaten,  welche  durch  die  ihnen
zu  Theil  gewordenen  Gebietsvergrößerungen  nicht  nur  äußerlich
ihre  Gestalt  verändert,  sondern  auch  in  ihrem  Wesen  einen  ganz
anderen  Charakter  bekommen  hatten.  Baden,  Hessen  und  Württemberg
  waren  aus  Kleinstaaten  gutarrondirte  Mittekstaaten,  Bayern,
dessen  Besitzungen  arg  zerstückelt,  theilweise,  wie  das  Herzogthum
Berg,  vom  Hauptlande  weit  entfernt  und  mit  einer  Menge,  den
verschiedensten  Herren  angehörigen  Gebieten  durchsetzt  waren,  sah
sich  zu  einem,  in  all'  seinen  Gebietstheilen  unmittelbar  zusammenhängenden
  Staatswesen  mit  trefflichen  natürlichen  Grenzen  umgestaltet.
  Thatsächlich  waren  alle  vier  Staaten  zu  ganz  neuen  Staatsbildungen
  geworden,  welche  durchgreifender  Organisation  von  Grund
aus  in  nahezu  allen  Zweigen  des  öffentlichen  Wesens  unterworfen
werden  mupßten,  weil  die  bestehenden,  auf  die  Eigenart  des  von  der
neugeschaffenen  Staatsbildung  wesentlich  verschiedenen  Stammlandes
zugeschnittenen  Einrichtungen  nirgend  paßten.  Ein  Zurückgreifen
auf  die  Rechtscontinuität  der  altständischen  Verfassung  wäre  überdies
  nur  in  Württemberg  thatsächlich  möglich  gewesen,  aber  auch
hier  erwiesen  sich  die  in  dieser  Richtung  unternommenen  Versuche
bald  unausführbar.  Die  vielen  Weiterungen  und  Schwierigkeiten,
welche  Württemberg  bei  der  Errichtung  seiner  constitutionellen
Verfassung  zu  überwinden  hatte,  lassen  sich  vorzugsweise  auf  die
Sprödigkeit  der  durch  diese  Unausführbarkeit  geschaffenen  Sachlage
zurückführen.  Andererseits  erkannte  man  in  allen  drei  Staaten
allseitig,  daß  ein  einfaches  Fortbestehenlassen  des  unumschränkten
Regiments  auf  die  Dauer  eine  Unmöglichkeit  sei.  In  Bayern  und
Baden  half  man  sich  demzufolge  durch  Octroyirung  constitutioneller
Verfassungen,  und  unter  den  gegebenen  Verhältnissen  war  dies  in
der  That  wol  der  sachgemäßeste  Ausweg.  In  Württemberg  geschah
  zwar  dasselbe,  der  Versuch  schlug  aber  gänzlich  fehl.  Die