Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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das  einzige  Merkmal,  welches  beiden  Arten  von  ÜÖrganismen
gemeinsam  ist.  Diese  letzteren  unterscheiden  sich  sehr  wesentlich
  dadurch  von  einander,  dass  im  physischen  Organismus  die
Einheitlichkeit  des  Willens  durch  die  Natur  selbst  gegeben  ist,
während  sie  im  Verbandsorganismus  aus  einer  Vielheit  von  Einzelwillen
  erst  erzeugt  werden  muss,  also  gerade  durch  jenes  Moment,
welches  man  als  „Willensorganisation“  im  engeren  Sinn  zu  bezeichnen
  gewohnt  ist.

Es  besteht  also  beim  physischen  Organismus  eine  psychische
Einheit,  beim  Verbandsorganismus  eine  psychische  Vielheit  von
Einzelwillen,  die  erst  durch  das  Medium  einer,  sei  es  gewillkürten,
sei  es  aufgezwungenen  Anerkennung  eines  herrschenden  Willens,
somit  durch  eine  Vielheit  von  Willensoperationen  zu  einer  Einheit
wird.  Dieser  Unterschied,  so  tief  er  greifen  mag,  berechtigt  aber
durchaus  nicht,  den  letzteren  ans  dem  Begriffe  der  Organismen
auszuscheiden.

Denn  dieser  Unterschied  wird  aufgewogen  durch  die  Aehnlichkeit,
  welche  diejenigen  Theile  des  physischen  Organismus,  die
man  als  Glieder  zy  bezeichnen  gewohnt  ist,  mit  den  Willensträgern
  im  Verbandsorganismus  insoferne  aufweisen,  als  beide  gerade
  jene  Bestandtheile  des  Organismus  sind,  welche  mit  der
Aussenwelt  in  Contact  treten.  Dadurch  gewinnt  es  auch  beim
ersteren  den  Anschein,  als  ob  die  Glieder  thätig  würden  und
handelten,  nur  dass  dieses  Handeln  der  Glieder  dort  bloss  ein
Schein  ist,  weil  der  es  bedingende  psychische  Vorgang  ein  einheitlicher
  ist.  Beim  letzteren  dagegen  handeln  die  Träger  des
herrschenden  Willens  selbständig  und  ihre  Handlungen  unterscheiden
  sich  von  den  Individualhandlungen  derselben  nur  durch
die  Zwecke,  denen  sie  dienen.  Eben  desshalb  trifft  die  Bezeichnung
  dieser  Träger  des  herrschenden  Willens  als  „Organe“  den
Nagel  auf  den  Kopf;  denn  sie  besagt  uns  gleichzeitig,  dass  dieser
herrschende  Wille,  wenn  er  als  Organ  handelt,  nicht  die  Interessen

seines  Trägers,  sondern  die  Geesammtinteressen  verwirkliche.
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