Full text: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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schen Directorium abgefaßt und sodann derselben zuerst vorgelesen 
Bei abweichender Ansicht über die Punctation ward durch schrift- 
liche Verhandlung eine Ausgleichung mit der Ritterschaft versucht. 
Gelang sie nicht, so mußte die Absonderung in der Schrift bemerkt 
werden. Etwaige auch gegen die nun abgefaßte Schrift selbst von 
der Ritterschaft gemachte Erinnerungen wurden wiederum den 
Städten mitgetheilt, und wofern diese nicht damit einverstanden 
waren, wurde darüber bis zu erfolgter Vereinigung unterhandelt. 
Außerdem mußte die Abweichung beider Corporationen in der 
Schrift selbst bemerklich gemacht werden. 
Ebenso wie die Präliminarschrift, ward auch die Bewilligungs- 
schrift vorbereitet. Die Oberlausitzischen Stände beriethen über 
ihre Bewilligung besonders und dieselbe wurde sodann der Be- 
willigungsschrift beigefügt, wie diesen Ständen denn überhaupt 
nöthigenfalls die Abhaltung von Vorberathungen in abgesonderten 
Sitzungen nachgelassen war. 
Den vorsitzenden Städten stand es frei, bei wichtigeren Ver- 
anlassungen dem Engeren Ausschusse der Ritterschaft auch münd- 
liche Mittheilungen zu machen. Sie wurden solchenfalls, auf ge- 
schehene Anmeldung, von einem königlichen Hoffourier eingeführt. 
Außerdem erfolgten die Verhandlungen beider Corporationen schrift- 
lich durch Auszüge aus dem Protocoll des Engeren Ausschusses 
der Ritterschaft, als Organs dieser gesammten Corporation, und 
dem städtischen, welches das Directorium der Städte führte. Ebenso 
ward auch in dem Weiteren Ausschusse durch den Director 
und Condirector und bei der allgemeinen Ritterschaft in jedem Kreise 
durch dessen Director oder Condirector ein Protocoll aufgesetzt. 
Eine besondere Gattung von Schriften machten die Be- 
schwerde= und Intercessions-Schriften aus. Die von den 
Mitgliedern der Ritterschaft angebrachten Beschwerden und Ver- 
wendungen wurden von den Directorien in der allgemeinen Ritter- 
schaft, von Einem Kreis-Director gesammelt, die der Städte deren 
Directorium zugestellt; hierauf von den Directorien vorgetragen,