94 4. Bollzugsvorfcrijten.
Trifft Beine Diefer Voraugfegungen zu, jo it die Bezirfspermwaltungd-
behörde der lebten Niederlaffung und bei Mangel einer foldhen des Ichten
Aufenthalt3 der Eltern oder de3 Teßtlebenden Elternteil3 des Antrag.
jteller8 zuftändig. Zt audy Hiernady eine Buftändigfeit nicht beariindet,
fo beftimmt da3 Staat3minifterium des Innern die zuftändige Behörde.
In München ift der Stadtrat zuftändig. Das Gefud) muß alle Mırgaben
enthalten, die in bie Entlaffungsurfunde (Anlage 3 oder 4) einzutragen
find. Ausdrüdlich ift anzugeben, ob fi) die Entlaffung auf die Ehefrau
und die Rinder erjtreden foll.
Weift der Gejudjiteller nad, daß er und die Angehörigen, die mit
ihm entlajjen werben follen, die Staatsangehörigfeit in einem anderen
Bundezjtaate befißen und fid) gemäß $S 20 des Gefehe3 vorbehalten,
jo haben weitere Ermittlungen zu unterbleiben.
31.
Die Entlafjung aus dem bayerifhen Staat3verbande jteht der
Bezirlsverwaltungsbehörde zu, die nad) Nr. 30 zur Entgegennahme des
Entlajjungsgejudhs zuftändig ift.
Anm.: Wehrpflichtige sind nach der Kais. Verordnung vom
3. Aug. 1914 (ROGBl. S. 323) bis auf weiteres nicht aus der Staats-
angehörigkeit zu entlassen.)
3u 8 19. 32.
Der VBormund und der Beiltand Haben die Beitallung nachjzumeijeıt.
Sn den Fällen, in denen die Genehmigung bes VBormundfchaftsgerichts
erforderlich ift, Haben die gefeßlichen Vertreter ihre Unterfchrift vor einer
öffentlichen Behörde niederzufchreiben oder amtlich beglaubigen zu Lafien.
38.
Bedarf der Antrag auf Entlafjung einer Perfon unter :elterlicher
Gewalt oder VBormundfhaft der Genehmigung de3 deutfhen VBormund-
Thaftsgericht3, fo Hat die Bezirfsverivaltungsbehörde die abgejfchloffernen
Verhandlungen an ba3 nad) den 88 36, 43 de3 Gefebes über die Attge-
Vegenheiten der freiwilligen Gericht3barkfeit (NGBL. 1898 ©. Tr ff.) zu>
ftändige deutfhe Bormundfchaftsgeriht zur Beichlußfalfung über Die
Erteilung der Genehmigung zu leiten. St nad) & 36 Wbf. I oder II
Sat 1, 8 43 fein deutjches® Bornundfchaftsgericht zuftändig, fo Hat Die
Bezirt3perwaltungsbehörde die Alten dem Staat3minifterium der Auftiz
zur Beftimmung de3 zuftändigen Bormundjcdhaftsgeriht3 vorzulegen.
Bor der Berbeijcheidung des Gefuchh3 hat die Bezirksverwaltungg-
behörde bei dem Staatdantmwalt anzufragen, ob er von dent NRechtämittel
der Belchwerde gegen die Enticheidung des VBormundicdhaftsgericht3 Ge-
hraud) madt.
3u 8 20. 34.
Wird die Entlaffung ohne Vorbehalt der Staat3angehörigfeit in
einem anderen Bundezitaat beantragt, fo. hat die Bezirf3periwaltungd-
behörde zu erheben, ob der Entlaffung feine Bedenken vom Standpunfte
ber Polizei oder Strafrechtspflege, aus Gründen der Wehrpflicht (ein-
schließlich der Militärpflicht und der aktiven Dienstpflicht) oder
*, Siehe Fußnote zu $S2 und Anm. 8 zu 827 RNStS., oben ©. 73.