96 4. Bollzugsvorfchriften.
joweit Militärbeamte oder Offiziere des aftiven Dienftftandes
ee fommen, an den Truppenteil oder die Dienjtes-
telle
soweit Militärbeamte oder Offiziere des Beurlaubtenstandes
in Betracht kommen, an das Bezirkskommando
zu Menden.
40.
Db ein Minderjähriger, dejfen Entlafjung beantragt ift, das Alter
der Wehrpflicht erreicht Hat, ift nach dem Zeitpunfte zu beurteilen, in
dem die Entfheidung der Bezirf3verwaltungsbehörde gefällt wird.
41.
Answanderungsluftigen, die nicht aus den StaatSverband eıt-
laffen find, darf feine amtliche Betätigung darüber erteilt werden, daß
fie um Cntlaffung au3 der Staat3angehörigfeit nachgefucht haben, daß
die erbetene Entlaffung zweifello3 genehmigt wird, daß der Auswanı-
derung polizeiliche Hindernifje nicht entgegenftehen u. dal.
Bu 8 23. 42,
Nachweis des Tages, an dem die Entlajfungsurfunde ausgehändigt”)
wurde, ijt zu den amtlichen Verhandlungen zu nehmen.
Zu S 24 Abf. I und 8 30. 43.
Gilt die Entlajfung nah 8 24 Abf. I alö nicht erjolgt oder wird
der Entlaffene nach $ 30 miedereingebürgert, jo ift die Entlaffungs-
urfunde einzuziehen.
Zu 8 25 Abf. li. 44.,**)
Die Genehmigung zur Beibehaltung der bayerifhen Staat3ange-
hörigfeit erteilt die Negierung, Kammer de3 Snnern. Sie endet die
Verhandlungen zur Einvernahme des Konful3 an da3 Staat3minifterium
bes Außern ein, fall3 nicht der Konful zu dem Untrage bereit3 Stellung
genommen hat.
Die örtlihe Zuftändigkfeit der Regierung beftimmt fich nad Nr. 26.
Zu 8 26 Bf. Il 45.
Die Einbürgerung fteht der Regierung, Kammer des Innern, zu,
in deren Bezirt fi der ehemalige Deutfche niedergelaflen hat. Trifft
dieje Borausfegung nicht zu, fo beftimmt fich die Zuftändigfeit nach) Nr. 26.
3u 8 26 Abf. I und 8 32 Abf. Ill. 46.
Militärbehörden *** find für Offiziere die Generalfommandog,
fonft die Bezirkskommandos. Die örtliche Zuftändigkeit richtet fich nad)
dem Niederlaffung3orte, bei Mangel einer Niederlaffung im Inlande nad)
bem lebten inländifchen Wohnfiße.
*) Ar die im Au3lande Iebenden Antragfteller dürfen die Ent-
foffungsurfunden grundfäglih nur dur) Vermittlung der deutjchen
oo ausgehändigt werden (Min.-Bel. vom 9. Auguft 1920, StAnz.
Nr. 1%).
**) Fafjung gemäß Min.-Bel. vom 7. Februar 1922, MAXT. ©. 61.
+) Militärbehörden find jet die Wehrfreisfonmandos.