Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Bel. zum Vollzuge des NReichg- und Staat3angehörigfeitsgefeges. 97 
3u 88 27, 28. 47: 
Zentralbehörde ijt dad Staat3minijterium de3 Innern. 
Die Aufforderung zum Austritt aus ausländifchen Staat3dienjten 
($ 28 Ab]. I) jteht dem Staat3minijterium des Außern zu, wenn fie nicht 
im Namen de3 Reich3 allgemein ergeht. 
Zu 8 29. 48. 
Die Familienangehörigen, auf die fi der Wiedererwerb der 
Staat3angehörigfeit nad) 8 29 erftredt, find in der Einbürgerungs- 
urtunde mit Namen, Geburtätag und -ort anzugeben. 
3u 8 38. 49. 
Die Urkunden über die Entlaffung aus der Staat3angehörigkeit 
in anderen al3 den in $ 21 bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr 
von 3 M. 
Für die Urfunden über die Einbürgerung oder die Anjtellung von 
Ausländern wird eine Gebühr von 50 bi3 1000 A erhoben, wenn nicht 
dem Eingebürgerten oder Angejtellten ein NRechtsanjprudy auf die Ein- 
bürgerung zuftand. Die Gebühr fann im Falle der Dürftigfeit de3 Ges 
fuchltellers bis auf 5 AM ermäßigt werden. 
Die Vorbehandlung der Aufnabme-, Einbürgerungd3- und nt» 
lajfung3gefuche ijt bei den Bezirfsperwaltungsbehörden jorwie allen ftaat- 
lichen Stellen und Behörden gebührenfrei (KRoftengefeg vom 16. Februar 
1921, Art. 157). 
3u 8 39. 50. 
Die Tormblätter für die Anlagen 1—7 find von den zuftändigen 
Stellen und Behörden zu befhaffen und aus den Mitteln für Gefchäfts- 
bedürfrnifje zu bezahlen. 
51. 
Die Heimatjhheine (Anlage 5) werden nad) Bundesrat3befhluß in 
bejonderer Au3jtattung Hergeftellt. Sie find unmittelbar bei der NReiche« 
druderei (Berlin SW, Dranienjtraße 91) zu beftellen. Se 100 Gtüd 
often ohne Rüdjiht auf die Höhe der Auflage 3 A; Dazu Tommt bei 
jeder Bejtellung eine einmalige Gebühr vpon 3 % für den Wappen- 
vordrud.*) Die Neichsdruderei ift im Befite des baherifchen Wappen- 
ftempel3. 
52, 
-Die Aufnahme- und Entlajjungsurtunden jomwie die Staat3ange- 
börigfeit3ausmeije (Anl. 1, 3, 4 und 6) laffen die Regierungen, 8.d.%., 
berjtellen und am rechten oberen Rand mit ihrem Siegel verjehen. Die 
BezirtSpermwaltungsbehörden empfangen die benötigten FSormblätter auf 
Bedarfsanzeige von den Verlagsämtern der Regierungen gegen Erjaß 
der Herjtellung3foften und dürfen nur auf folhen Yormblättern Auf 
nahme- und Entlajfung3urfunden fowie GStaatsangehörigfeitgausmweife 
ausfertigen. 
53. 
Die Heimatjicheine und die Staat3angehödrigkeit3ausweile (Anl. 5 
und 6) jtellt die Bezirksperwaltungsbehörde aus, in deren NBezirt der 
  
* Die hier angegebenen Preije gelten nicht mehr. 
Moeber, Neis- und Staatsangehörigkeitsgefet. 3. Aufl. 7
	        
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