Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

HI. Tert d. Reichögejebes Über Bundes» ufiv. Angehörigfeit von 1870. 1183 
8 19. Die Entlaffung erftredt fich, infofern nicht dabei eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
fe gefeglihe DBertretung dem Entlaffenen Fraft elterlicder Gewalt 
zufteht. 
Diefe VBorfchrift findet Feine Anwendung auf Töchter, die verr 
heiratet find oder verheiratet gewejen find, fowie auf Kinder, die unter 
der elterlichen Gewalt der Mutter ftehen, falls die Mutter zu dem An- 
trage auf Entlaffung der Kinder nah $ 14a Abf. 2 Sab 2 der Ge 
nehmigung des Beiftandes bedarf. 
5 20. (Norbdeutiche) Deutjche, die jih im Auslande aufhalten, 
tönnen ihrer Staatsangehörigfeit Duck einen Beichluß der Bentral- 
behörde ihres Heimatjtaates verlujtig erflärt werden, wenn fie im Falle 
eine3 Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch da3 Bundespräfidium 
für da3 ganze Bundesgebiet anzuordnnenden ausdrüdlichen Aufforderung 
zur NRüdflehr binnen der darin beftimmten Frift feine Folge leijten. 
8 21.*) (Norbdeutiche) Deutjche, welche da3 Bundesgebiet verlajjen 
und ji zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, vew 
lieren dadurch ihre Staatdangehörigfeit. Die vorbezeichnete Frijt wird 
von dem ZBeitpunfte de3 Austritt$ aus dem Bundesgebiete oder, wenn 
der Austretende fich im Befib eines Neifepapieres oder Heimatjcheines 
befindet, von den Zeitpunfte des Ablauf3 diefer Papiere an gerehnet. 
Sie wird unterbrodhen durch die Eintragung in die Matrifel eines 
Bundestonfulats. hr Lauf beginnt von neuem mit dem auf Die 
2öihung in der Matrifel folgenden Tage. 
Der hiernacdh eingetretene Verluft der Staat3angehörigfeit erftredt 
fich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gejegliche 
Vertretung dem Ausgetretenen fraft elterlicher Gewalt zujteht, fomweit fich 
die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetwetenen befinden. Au 
genommen find Töchter, die verheiratet find oder verheiratet geiwejen find. 
Für (Norddeutiche) Deutjche, welche fich in einem Staate De Aug 
lande3 minbdeften® fi 1 Sahre lang ununterbrochen aufhalten und in 
demfelben zugleich die Staat3angehörigkeit erwerben, fanıı durch Staat3- 
vertrag bie zehnjährige Trift big auf eine fünfjährige vermindert werden, 
ohne Unterjchied, ob die Beteiligten jich im Befite eine3 Reifepapieres 
oder Heimtatjcheines befinden oder nicht. 
(Norddeutijchen) Deutijchen, weldhe ihre Staatsangehörigfeit durch 
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und feine andere Staats 
angehörigkeit erworben haben, Tann die Staatsangehörigfeit in dem 
früheren Heimatjtaate wieder verliehen werden, auch ohne daß fie jich 
dort niederlajfen. 
(Norddeutiche) Deutfche, welche ihre Staatdangehörigfeit Durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und dbemnädjft in das 
Gebiet de3 (Norddeutichen Bundes) Deutjchen Reich zurüdfehren, er- 
werben die Staatsangehdrigkeit in demjenigen Bundezftaate, in welchem 
fie fich nicdergelaffen haben, durch eine von bet höheren Verwaltungs 
behörde außgefertigte Aufnahme-Urfunde, melde auf Nachfuchen ihnen 
erteilt werden muß. 
8 22. Tritt ein (Norddeutfcher) Deutfcher ohne Erlaubnis feiner 
Kegierung in fremde Staat3dienfte, fo fan die Zentralbehörbe feines 
m 
*, Bgl. hierzu Anm. 5 zu 831 NStS., oben ©. 78. 
Woueder, Reihe» und Staatsangebörigleitägefeg. 3. Aufl. 8 
  
 
	        
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