116 5. Anhang.
Dfterreidh.
.. 2uch Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erjolgt, er-
wirbt da3 ebeliche Kind eines Hfterreichers bie dfterreichifche Staats-
angebörigleit. lneheliche Kinder erwerben die Staat3angehörigfeit der
Mutter (Allgemeines Bürgerliches Gejeßbucdh SS 28, 165).
Ungarn.
Dur Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er-
wirbt da3 eheliche Kind eines ungarifhen Baterd und da3 uneheliche
Kind einer ungarijhen Mutter die ungarifhe Staatsangehörigfeit (Ge-
je vom 20. Dezember 1879, $ 3).
Aupland.
Durd Abftammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er-
wirbt das Kind eines Nuffen die rufjifhe Untertanenfhhaft (Sieber,
Staatsbürgerrehht im internationalen Berfehre, Bd. 1 ©. 1M).
Schweiz.
Der Bejik des Schweizerbürgerreht3 hängt von dem eines Kantons-
biürgerrechte3, die von dem eine3 Gemeindebürgerreht3 ab (Bunde3-
verfaffung Artifel 43, 44). Nach dem Rechte aller Kantone erwirbt das
ehelihe Kind eines fchweizeriihen Bater3 durch Abftammung, auch wenn
bie Geburt im Ausland erfolgt, da3 Schmweizerbürgerredht. Ebenfo da3
uneheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ijt.
Spanien.
Durh Abjtamnung, aud) wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er-
wirbt da3 Kind Ipanifher Eltern die Spanifche Staat3amgehörigteit
(Berfajfung vom 30. uni 1876, Artikel 1 Nr. 2, Biürgerliche3 Gefek-
buch von 1888, Artifel 17 Nr. 2).
Vereinigte Staaten von Amerita.
Durch) Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er-
wirbt das Kind, deifen Vater zur Zeit der Geburt amerifanifcher Bürger
mar, die amerifanifche Staat3bürgereigenfchaft, e3 fei denn, daß der
Bater niemals feinen Wohnfig in den Rereinigten Staaten gehabt Hat
(Revised statutes section. 1993).
2. Erwerb Dur Legitimation, Anertennung ufm.
Belgien; Franfreid, Stalien.
über die Anerfennung unehelicher Kinder vgl. oben I Nr. 1.
Dänemarf.
Die voreheliden unmündigen (unter 18 Jahre alten) Kinder cr-
werben durch nachfolgende Ehe der unehelihen Mutter mit dem dänifchen
Vater die dänische Staat3angehörigkeit (Gefeß vom 19. März 1898 in
at Fi dad Gejet vom 23. März 1908 abgeänderten Faffung, & 3