Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

116 5. Anhang. 
Dfterreidh. 
.. 2uch Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erjolgt, er- 
wirbt da3 ebeliche Kind eines Hfterreichers bie dfterreichifche Staats- 
angebörigleit. lneheliche Kinder erwerben die Staat3angehörigfeit der 
Mutter (Allgemeines Bürgerliches Gejeßbucdh SS 28, 165). 
Ungarn. 
Dur Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er- 
wirbt da3 eheliche Kind eines ungarifhen Baterd und da3 uneheliche 
Kind einer ungarijhen Mutter die ungarifhe Staatsangehörigfeit (Ge- 
je vom 20. Dezember 1879, $ 3). 
Aupland. 
Durd Abftammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er- 
wirbt das Kind eines Nuffen die rufjifhe Untertanenfhhaft (Sieber, 
Staatsbürgerrehht im internationalen Berfehre, Bd. 1 ©. 1M). 
Schweiz. 
Der Bejik des Schweizerbürgerreht3 hängt von dem eines Kantons- 
biürgerrechte3, die von dem eine3 Gemeindebürgerreht3 ab (Bunde3- 
verfaffung Artifel 43, 44). Nach dem Rechte aller Kantone erwirbt das 
ehelihe Kind eines fchweizeriihen Bater3 durch Abftammung, auch wenn 
bie Geburt im Ausland erfolgt, da3 Schmweizerbürgerredht. Ebenfo da3 
uneheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ijt. 
Spanien. 
Durh Abjtamnung, aud) wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er- 
wirbt da3 Kind Ipanifher Eltern die Spanifche Staat3amgehörigteit 
(Berfajfung vom 30. uni 1876, Artikel 1 Nr. 2, Biürgerliche3 Gefek- 
buch von 1888, Artifel 17 Nr. 2). 
Vereinigte Staaten von Amerita. 
Durch) Abjtammung, auch wenn die Geburt im Ausland erfolgt, er- 
wirbt das Kind, deifen Vater zur Zeit der Geburt amerifanifcher Bürger 
mar, die amerifanifche Staat3bürgereigenfchaft, e3 fei denn, daß der 
Bater niemals feinen Wohnfig in den Rereinigten Staaten gehabt Hat 
(Revised statutes section. 1993). 
2. Erwerb Dur Legitimation, Anertennung ufm. 
Belgien; Franfreid, Stalien. 
über die Anerfennung unehelicher Kinder vgl. oben I Nr. 1. 
Dänemarf. 
Die voreheliden unmündigen (unter 18 Jahre alten) Kinder cr- 
werben durch nachfolgende Ehe der unehelihen Mutter mit dem dänifchen 
Vater die dänische Staat3angehörigkeit (Gefeß vom 19. März 1898 in 
at Fi dad Gejet vom 23. März 1908 abgeänderten Faffung, & 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.