Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

III. Überficht iiber Erwerb und Berluft der Staatsangehörigfeit um. 117 
Niederlande. 
Die unehelichen Kinder erwerben durdy Legitimation jertens threr 
niederländiichen Eltern oder duch Anerfennung feiten3 eine3 nieder- 
fändiichen Clternteil3 die niederländifhe Staat3angehörigfeit /Hejeg 
von 12. Dezember 1892, Artikel La, c). 
öfterreid. 
Ein unehelidhes Kind, dejjen Mutter Ausländerin und Bater Öjter- 
reihiiher Staat3angehöriger ift, erwirbt die öfterreichifche Staatsange- 
hörigleit, wenn e3 von feinem Water legitimiert wird und durch die 
Legitimation unter dejfen väterlihe Getvalt gelangt (Heimatgefeg vom 
3. Dezember 1863, 8S 2, 6; vgl. auch Allgemeine3 Bürgerliches Geiek- 
buch S 161). 
Ungarn. 
Ein uneheliches sind, dejjen Mutter Ausländerin ijt, erwirbt die 
ungarifche Staatsangehörigfeit, wenn e3 von feinem ungariihen Bater 
legitimiert wird (Gejeg vom 20. Dezember 1879, 8 4). 
Schweiz. 
Das durch nachfolgende Ehe legitintierte unehelide Kınd erhält 
das Schweizerbürgerredht. Someit in einzelnen Kantonen andere Arten 
der Legitimation eingeführt find, haben diefe die gleiche Wirkung (Bundes- 
rechtlihe Praxis. Bal. Sieber, Staatsbürgerreht im internationalen 
Berfehre, Bd. 1 ©. 54). 
Bereinigte Staaten von Amerifa. 
Ein uneheliche3 Kind einer Ausländerin erhält dag amerifanijche 
Bürgerredht infolge der VBerheiratung der Mutter mit einem Amerifaner, 
fofern die Mutter durch die Heirat da Gtaatöbürgerredt in Den 
Bereinigten . Staaten erwirbt (vgl. Sieber, Staat3bürgerreht im inter- 
nationaler Perfehr, Bd. 1 ©. 150). 
3. Erwerb durd ECheichliegung. 
Delgien. 
Eine Auzländerin, die einen Belgier heiratet, erwirbt die belgische 
Staut3angehörigkeit (Gefeb von 8. uni 1909, Artifel 5). 
Dänemark. 
Eine Ausländerin, die einen Dänen heiratet, erwirbt die Dänische 
Staatdangehörigfeit (Gejeb vom 19. März 1898 in der Durch das Gefeh 
vom 23. März 19085 abgeänderten Falfung, $ 3 Abi. 1). 
FSranlreid. 
Eine Ausländerin, die einen Franzojfen heiratet, erwirbt die fran- 
zöfiihe Staatsangehörigfeit (Bürgerliches Gefeßbuch, Artifel 12, in der 
Sallung des Gejebed vom 26. Xuni 1889).
	        
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