Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

III. Überficht über Erwerb und Verfuft ber Staat3angehörigeit ufw. 127 
entlaffen werben. Die Entlaffung erfolgt unter ber Bedingung, daß ber 
Gefuchfteller innerhalb beftimmter Frift die fremde Staatdangehörigfeit 
erpirbt (Gejeg dom 19. März 1898 in der burd das Gefeß vom 
23. März 1908 abgeänderten affung, 8 5 Abf. 2). 
Ofterreich. 
Die Fzreideit der Auswanderung ift nur durch die Wehrpflicht be- 
fchräntt (Staat3grundgefeg vom 21. Dezember 1867, Artitel d, Wehr- 
gefeg vom 11. April 1889, $ 64). Worbehaltlich diefer Beftimmungen 
wird Die Entlaffung darum nadfudenden Staat3bürgern erteilt; fie 
erftredt jich auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (Bermwal- 
tung3prari3). 
Ungarn. 
Durch Entlajjung geht die ungarifhe Staatdangehörigfeit verloren 
(Gefeg don 20. Dezember 1879, 8 20 Nr. 1, 8 24). 
Wehrpflichtige bedürfen zunädjt der Entlaffung au3 dem Verbande 
der Wehrfraft (a. a. D., $ 22 Abf. 1). 
Wer der Wehrpflicht nicht unterliegt, von ihr aber nody nicht end» 
gültig enthoben ijt, bedarf eines Zeugniffes, daß er fich nicht durch die 
Entlaffung der Wehrpflicht zu entziehen beabfichtigt (a. a. D., $ 22 
Abi. 2). Ausnahmen gelten zum Zmede der Erlangung der öiterrei- 
hifhen Staat3angehörigfeit (a. a. D., $ 23). Die Entlaffung eritredt 
fid auf die Ehefrau und, jofern fie nicht eine Ausnahme durch die für 
die Wehrpflichtigen geltende Einjchränfung ergibt, auf die minderjäh- 
rigen, unter väterlidher Gewalt jtehenden Kinder, wenn die Chefrau und 
die Kinder mit dem Entlaffenen auswandern (a. a. D., $ 26). 
Nußland. 
Die Entlaffung au3 dem ruflifden Untertanenverband ijt nicht 
gejeßlich geregelt, fondern Gnadenaft de3 garen; fie wird nicht erteilt, 
wenn politiiche Gründe oder die Wehrpflicht entgegenstehen. 
Schweiz. 
Der Schweizerbürger Tanıı aus feinem Kantond- und Gemeinde- 
bürgerrecht entlaffen werden, wenn er 
1. in der Schweiz feinen Wohnjig mehr hat; 
2. nad) den Gefeßen des Landes, wo er mohnt, Handlung$- 
fähig ilt; 
3. da3 Bürgerredht eines anderen Staate3 für ji, feine Ehe- 
frau und feine Kinder erworben Hat oder ein jolche3 ihm be- 
veit3 zugejichert ift. 
Die fodann erfolgende Entlaffung aus dem Kantond- und Ge- 
meindebürgerrecht jchließt den Berluft des Schweizerbürgerredht3 in id). 
Die Entlaffung erjtredt fi) auf die Ehefrau und die Kinder, fomweit fie 
unter ehemännlicher oder elterliher Gewalt ftehen, wenn nicht eine be- 
fondere Ausnahme gemadt ift (Gefeb vom 25. Juni 1903, Artifel 7 bis 9).
	        
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