Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

1, Ubjchnitt. Allgemeine Borfchriften. 81. 9 
Heimatzujtändigfeit und Staatsangehörigfeit diefer PBerfon don der zu- 
jtändigen Behörde des Auslandes anerkannt ijt (BGH. Bd. 23 ©. 137. 
Das Streitverfahren über den Bejik der Staatsangehörigfeit 
ijt in Bayern nur landestechtlich geregelt. Das Weichd- und Staats» 
angehörigfeitögefeß jelbjt Tennt ein Verfahren zur Ssejtitellung Des 
Befites der Staatsangehörigfeit oder der Eigenihaft al? 
Deutfcher nit. Die bayerifchen Behörden Tonnen daher bei diejem 
Verfahren nur feititellen, ob eine PBerfon die bayerijche Staats» 
angehörigfeit beißt oder nicht. Db dieje Kerjon allenfall3 eine 
andere (deutfche oder ausländifhe) Staatsangehörigfeit bejißt oder 
ftaatlo3 ift, fanıı nur in den Gründen gewürdigt, nicht aber entjchieden 
werden (fiehe Neger Bd. 37 ©. 291). Die Feititellung der Staat3- 
angehörigfeit in einem anderen Staate faın in rechtswirkfjamer Weife 
nur duch die zujtändigen Behörden des betreffenden Staates felbft 
erfolgen (vgl. B6H. Bd. 9 ©. 509). Über den Beliß der unmittel- 
baren NeichSangehörigfeit entfcheidet die hierfiir zujtändige Neichs- 
behörode. 
Das Reihs- und StaatSangehörigfeitsgejeh fennt nur den NRekurs 
bei den Anfprüchen auf Aufnahme in den Staatäverband und auf 
Ginbürgerung in gemwiffen Fällen ($ 40 des Gej.). Someit für Diefe 
Rechtsanjpriuhe der gegenwärtige oder frühere Bejiß einer deutjchen 
Staatsangehörigkeit die Vorausfeßung bildet, find die bayerijchen Behör- 
den berechtigt, den Befit biefer Staat3angehörigfeit, auch wenn fie eine 
nichtbayerifche ift, in den Gründen diefer Nefursentjcheidung feltzuitellen. 
über den beftrittenen Bejig der bayerifhen Staatsangehörigfeit 
entjcheidet, wenn diefe Frage den Hauptjtreitpunft des Verfahrens bil- 
det, im erften NRechtözuge die Bezirfsverwaltungsbehörde, in deren Be- 
zirt die Perjfon, über deren Staat3angehörigfeit Streit befteht, Fich 
niedergelafjen oder doch Aufenthalt genommen Hat. Trifft feine diejer 
Borausfegungen zu, jo beftiimmt da3 Staat3minifterium des Sunern Die 
örtlich zujtändige Behörde. In München ift die Polizeidirektion (Bolizei- 
ämter) zuftändig (VBollzB. Nr. 1). 
Der Befiß der Staat3angehörigkeit wird durd) Heimaticheine (für 
den Aufenthalt im Auslande) und durch Staat3angehödrigfeitsausmeife 
(zur Benübung im Snlande) dargetan. 
Die Heimtatfcheine und die GStaatsangehörigfeitsausmweife jtellt iu 
Bayern die Bezirköverivaltungsbehörde aus, in deren Bezirk der An- 
tragfteller feine Niederlaffung und bei Mangel einer folchen einen Auj- 
enthalt hat oder zulegt hatte; Freiwilligkeit des Aufenthalts ijt hierbei 
nicht erjorderlih. Trifft Leine diefer VBorausfeßungen zu, jo ift Die 
VBezirföverwaltungsbehörde der Tebten Niederlajjung und bei Mangel 
einer joldhen des lebten Aufenthalts der Eltern oder des Tebtlebenden 
Elternteil3 des Antragftellers zuftändig. In München ijt die Polizei- 
direftion (Bolizeiänter) zuftändig. Diefe ift auch zujtändig, wenn eine 
Behörde nah Sa 1 und 2 nicht vorhanden ift (VollzB. Nr. 53). 
sn Münden ift die Augftellung der Heimaticheine und Staats» 
angehörigfeit3ausweife jotvie die Entjcheidung über den beftrittenen 
Bejig der bayerifhen Staatsangehörigleit den bei der Polizeidirektion 
errichteten WBolizeiämtern übertragen (Min. Ber. vom 12. Kan. 1900, 
HBOT. ©. 25, und vom 5. Oft. 1920, HUB. ©. 449).
	        
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