Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

14  2  Dad  Reichd-  und  Etnatdangchörigleitigeieh.

„Die  ebeliche  Adftummnung  eine?  Kindes  wird  nach  den  Dcutjchen
  Gkcivyen  beurteilt.  wenn  der  Ghemann  der  Wutter  zur  Hrit
der  Gchurt  De  Kindes  Deuticher  ıft  wöer,  falls  er  dor  der  Sehurt
ne  Kindes  geitorden  if,  zulegt  Veuticher  war.“

Wedyrelt  die  Mutter  eines  ebelihen  Kindes  in  der  Zeit  zwrichen
dem  Tone  Dei  Ehemannet  und  der  Geburt  a8  Kinder  die  Staatlanyrbörigleit,
  jo  erwirbt  dat  Kind  nicht  die  neue  Staatsangedörigkleit  der
Mutter,  jondern  Die  dest  veritorbenen  Burers.

Kach  deutichem  Recht  jind  die  Norausiehungern  Der  Ihelichkeit  cine.
Kindes  in  en  SS  1591  bis  IMO  BEN.  gerrgelt.

Liegt  über  die  Chelichleit  eine!  Kindeg  ein  rechrsfräftiges  acrıht-Ice
  Sreenntnis  ver.  jo  jind  and  die  Nerwaltungsbehörden  und  Ser»
woltungtrihter  Daran  bei  der  Nürdigung  des  Nejiget  der  Etaafları®
börigleit  Dur  Ahtammung  gebunden:  denn  Grleuntniiie  in  Status
ade  SS  AO.  ZJTO)  jind  rehtieirffam  gegen  jedermann.  Someit
aber  yerihilihe  Grlenninijie  nicht  vorliegen,  haben  die  Bermaltung”
behörven  und  Nermaltungsticter  die  tzraue  der  Ghelichleit  auf  Grund
der  bürgerflicheredtlichen  Veitinnmungen  jelbitändtg  zu  würdigen.  Ihre
Gutihbeidung  bat  aber  nur  WBirdung  für  den  betrejfenden  all,  nicht
allgemein  für  alle  Rechtäverhältnijfe  und  nmüht  für  jedermann.

4  Belikt  der  eheliche  Bater.  oder  die  außerebelihe  Mutter  bie
Staatsangehbörigfeit  in  mehreren  Bundesftaaten,  ae  oieht  das  Find
eine  jede  Deu  ihnen.

3  Waßgedend  if,  dab  der  Bater  und  die  außerehelihde  Wurter
die  Gigenjchait  eines  Deutichen  (Reichtdeutichen)  Zur  Seit  der  Geburt
des  Rinder  beiaßen.  ZA  der  Bater  des  ehelihen  Kinder  dor  deifcı
Geburt  geftorben,  jo  muß  der  Bater  bei  jeinem  Ableben  Deuticher  arweien
  jein  (Art.  13  CI.BGB.).  (Siehe  au  Anm.  3.)

6.  Auch  jür  deu  Begriff  der  Unehelihleit  eines  Kindes  ift  das
bürgerlihe  Recht  entiheidend.  Unebelih  if  ein  Rind,  Helen  Eltern
uicht  verheiratet  find  oder  die  in  einer  der  yorn  nach  nichtigen  Che
(i$  1324  883.),  oder  die  in  einer  joldhen  nichtigen  Che  leben,  deren
Richtigkeit  beide  bei  Eingehung  der  CHe  fannten  (S  1099  BSB..

Smwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  Znlrajttreten  de  BGB.
geichlofienen  nichtigen  ober  ungültigen  Chr  al3  eheliche  Kinder  arzujeben
  jind,  beitimmt  juch  nach  den  früheren  Scjeßen  (Art.  207  EG.  BELB.\.

4.  Der  Ubi.  2  bedeutet  eine  DBurkhbreihung  des  im  Gejehe  jonit
durchgeführten  ius  sanguinis  jugunjten  des  ius  soli.  Da  im  biäherigen
Gejehe  eine  jolche  ausdrüdlihe  Betimmung  ichlte,  bat  fie  feine  rüdhwir-8.

  Tie  Beitinmmung  bezieht  fi  nur  auf  aufgefundene  Kinder.

Ws  Kind  wird  man  im  Sinne  diejeg  Abjahes  eine  Berjon  zu  bezcichnen
  haben,  die  zufolge  ihrer  Zugenb  und  Dadurd  bedingten  mangelhaften
  Gntwidlung  über  ihre  perjönli  en.  Berhältnijje  leinen  geaügenden
  Wujichluß  geben  fann,  jo  dai  ihre  Staatsangehörigfeit  nicht
ermitteln  if.  Daß  die  Auffindung  unmittelbar  nad  der  Geart
  eriolgt  jei,  ift  nicht  erforderlih.  Im  Anichlug  an  S  104  BGB.
bürfte  ald  Schlußgrenze  da3-  7.  ‚Lebensjahr  anzunehmen  jein.  WIS
Binbellinder  find  nicht  nuc  biejenigen  Kinder  zu  bezeichnen,  deren  Gv-