>, Whchnitt. Staatzangehörigleit in einem Bundesftaate. 8 4 1»
burtsort, Seburtzzett und Wltern undelannt jind, jondern auch Kinder,
deren Seburtiort und Arburtszeit feiritcht, Deren Eltern aber dor ikrite
ftellung ihrer Ferföntichkert geitorben find oder Die iıch nach der Weburt
de3 Kinded beimlidy entiernt haben verlajiene Winder\.
Inter Divfe Beltinmumngen fallen wicht Rerfonen, die ın einem QBun-
detitaate angetrofien werden, aber menen Förperlicher oder geiltiaer Ber
brecyen ‚Blöde, Taubftiunme u. Dal. ber ıhrc perjönlichen Xerbält-
nijie Feine Angabe muden füännen Solde Rerlonen find bi8 zur
geititellung ihrer Stautäungebörtigfeit als jtaatlo» zu bebanbeln.
9 Auf Kinder, Die ım cımem Schuggedieie aufgefunden wurden,
auch wenn fie Der weißen Wale angebörten und Deutiih fpradhen, taıd
diefe Seltimmung feine Anwendung si. SI Dicfed Gef), wohl aber
tt file angmvenden aus Xınder fremder Naljen, die innerhalb eines
Qundesjtaates auigeiunden werden — cin fellumes und undefriedigen-
Det Urgebnix.
10. [as Berg jtelle nur eine Nechtipermutung auf, Die Dur
teden Begenbeameis bejeitigt werden fan. Die zur wmticeidung über
den Dejig Der Staatsangebörigleit zujtandige PVcezirfinerwaltungsbe-
börde (j. S 1 Anm. 6) bar bei jedem Wzindellind Die Frage feiner Staatl
angehörigkeit zu prüjen. Ziche Wollz.-Vef. Yiffer 2, unten S. 88.
Tiefe Früfung lan zu folgenden Ergebnijjen führen:
a) Die Aciytövernutung, melde 54 X6j.3 aufftellt, läßt fich nıdt
entfräjten. Sann gilt das Kind als Angehöriger bed Bunbesftaates, in
befien Gebiet e8 aufgefunden wird. Da dad Kind nicht burch Abftam-
mung einen Unterftüßungswohnjig envicbt, gilt e3 tür die Jrage ber
armenrchhtliben Nebandiung uls landanrın.
b) Ergibt die Prüfung, dab die cigentlidhe Staatsangchärig-
feit des Findelfindet zu ermitteln it, und beiteht zwijchen allen Ve
teifigten Übereinftimmunga, jo bat eX Dabei fein Bemenden. Ws Ne-
teiligte foınmen in Betracht das Findellind, vertreten Durch den dafür
aufzujtellenden VBormund, die zujtändige Behörde ded3 Bunderftaates,
in dejjen Gebiet Has Kind aufgefunden murde und die zuftändige Be
hörde de? Staates (deuticher Bundesftaat oder Ausland), in dem die
Staatlangehörigteit in Anjprud genommen wird.
Beitreitet der gejeblihe Vertreter DaF Kindes die ermittelte Staar!-
angebörigkcit, jo fteht iym in Bayern der Verwaltungtrechtänen offen,
fowohl wenn er bebauptet, das Sind jet bayeriiber Staatiangeböriger,
al auch wenn er im Gegenjaß zu den beteiligten Vehörvden Diele <tuatt-
angebhörigfeit bejtreitet. Jun dem Scriahren fanıı aber nur feitgeltellt
werden, ob das Kind bayerijher Staatsangchüriger it oder nicht; eim
Ausjprud, über dag VBorhandenjein einer jremden Staatsangebörigleit
fann nicht erjolgen. (Bgl. Auın. 8 zu S 1.)
Grachtet die zujtündige Behörde Dei Bundvsftautes, in Dejlen Gie-
biet day Kind gefunden wurde, dejien StaatSangchörigfeit in einem an
beren Bundesftaate oder im Ausland für gegeben, wird aber diele Staatr-
angebörigfeit don dem anderen Bundesftaate oder dom ausländifchen
Staate nicht anerkannt, dann ift die Staatdangehörigfeit nicht feitge-
jtellt, und e3 bat das Kind nad) dem Aegeljalle al! Angehöriger des
Bundesijtaates zu gelten, in defjen Gebiete e3 geiunden wurde, Tiefe
Bundesitaate jteht außer diplomatischen Verhandlungen kein Berjahren