Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abichnitt. Staatdangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8825,26. 69 
14. Tie Genehmigung zur Beibehaltung der bayerifchen Staat3- 
angehörigfeit erteilt die Regierung, 8. d. %. Sie fendet die VBerhand- 
lungen zur Einvernahme de3 Konjuls an das Staatsminijterium de3 
Außern ein, fall3 nicht der Konful zu dem Antrage bereit Stellung 
genonimen hat. Ortlid) zuftändig ijt die Negierung, in deren Bezirk der 
Sejuchfteller die legte Niederlaffung vder bei Mangel einer folchen den 
legten Aufenthalt hatte. Trifft feine diefer VBorausfegungen zu, jo ift 
die Regierung der [e&ten Niederlaffung und bei Mangel einer jolchen 
de3 legten Aufenthaltes der Eltern oder des [eßtlebenden Eflternteiles 
des Antragitellers zuftändig. It auch Hiernad) eine Zuftändigfeit nicht 
begründet, fo beftinmt da Staatsminifterium des Jnuern die zuitän- 
dDige Regierung (VBollzB. Nr. 44 mit 26). 
15. Bejigt der Deutihe die Staatsangehörigfeit in mehreren 
deutfchen Bundezftaaten, fo twird jie nur in demjenigen Bundesitaat 
beibehalten, dejjien zuftändige Behörde die Genehmigung erteilt Hat. 
16. Die Vorjchrift enthält eine gejegliche Dienftvorfchrift für die 
zur Erteilung der Genehmigung zuftändige Behörde. Wird die Ge- 
nehmigung erteilt, ohne dab der deutfche Sonjul gehört wurde, jo ift 
lie gleihivohl wirkfam. 
17. Zuftändig ijt derjenige deutjche KYonjul, in dejfen Dienitbezirf 
der Teutjche fich aufhält, der die Genehmigung zur Beibehaltung feiner 
Staatsangehörigfeit erwirfen will. Hat der TDeutiche in jüngerer Zeit 
einen Wohnfig im Auslande gemwechjelt oder hat er an mehreren Orten 
im Ausland einen Wohufiß oder dauernden Aufenthalt, jo werden aud) 
Die für diefe Orte zuftändigen deutihen Konfuln zu hören fein, damit 
der Zwed der VBorjchrift erreicht wird, nämlich zu prüfen, ob ducch Die 
Beibehaltung der deutfchen Staatsangehörigfeit dem politiichen nterejfe 
de3 Neich3 Rechnung getragen wird. 
18. Die Einvernahme des Konfuls erfolgt nur zur Aufflärung der 
zujtändigen inländifhen Behörde; ein Beichtwerde- oder Erinnerung3- 
recht gegen die Verfügung der inländifchen Behörde jteht dem Konful 
nicht zu. 
19. Die Anordnung Hat in Zorm einer Befanntmachung des NeichS- 
fanzler3 zu erfolgen und ift im NReich3gefegblatt zu veröffentlichen. 
20. Die Anordnung ift eine allgemeine und muß fich auf alle 
Perfonen beziehen, welche in dem augländiihen Staate die Gtaat3- 
angehörigfeit erwerben. Eine foldye Anordnung ijt bis jegt noch nicht 
ergangen. | 
21. Die Anordnung des Neichsfanzlers ift ihrem Wejen nad) eine 
Dienftesporfchrift für die zuftändigen Behörden der einzelnen ‚Bundes- 
ftaaten und des Reichs bei der unmittelbaren Reich3angehörigfeit. Wird 
die Genehmigung gleichwohl im Widerfprucd) mit einer Anordnung be3 
NReichskanzlers erteilt, jo it fie wirfam. 
& 26.'*) 
I Ein militärpflichtiger? Deutscher? der im Inland' weder 
seinen Wohnsitz° noch seinen dauernden Aufenthalt hat, 
  
+, ©. Fußnote zu $ 2.