2. Abichnitt. Staatdangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8825,26. 69
14. Tie Genehmigung zur Beibehaltung der bayerifchen Staat3-
angehörigfeit erteilt die Regierung, 8. d. %. Sie fendet die VBerhand-
lungen zur Einvernahme de3 Konjuls an das Staatsminijterium de3
Außern ein, fall3 nicht der Konful zu dem Antrage bereit Stellung
genonimen hat. Ortlid) zuftändig ijt die Negierung, in deren Bezirk der
Sejuchfteller die legte Niederlaffung vder bei Mangel einer folchen den
legten Aufenthalt hatte. Trifft feine diefer VBorausfegungen zu, jo ift
die Regierung der [e&ten Niederlaffung und bei Mangel einer jolchen
de3 legten Aufenthaltes der Eltern oder des [eßtlebenden Eflternteiles
des Antragitellers zuftändig. It auch Hiernad) eine Zuftändigfeit nicht
begründet, fo beftinmt da Staatsminifterium des Jnuern die zuitän-
dDige Regierung (VBollzB. Nr. 44 mit 26).
15. Bejigt der Deutihe die Staatsangehörigfeit in mehreren
deutfchen Bundezftaaten, fo twird jie nur in demjenigen Bundesitaat
beibehalten, dejjien zuftändige Behörde die Genehmigung erteilt Hat.
16. Die Vorjchrift enthält eine gejegliche Dienftvorfchrift für die
zur Erteilung der Genehmigung zuftändige Behörde. Wird die Ge-
nehmigung erteilt, ohne dab der deutfche Sonjul gehört wurde, jo ift
lie gleihivohl wirkfam.
17. Zuftändig ijt derjenige deutjche KYonjul, in dejfen Dienitbezirf
der Teutjche fich aufhält, der die Genehmigung zur Beibehaltung feiner
Staatsangehörigfeit erwirfen will. Hat der TDeutiche in jüngerer Zeit
einen Wohnfig im Auslande gemwechjelt oder hat er an mehreren Orten
im Ausland einen Wohufiß oder dauernden Aufenthalt, jo werden aud)
Die für diefe Orte zuftändigen deutihen Konfuln zu hören fein, damit
der Zwed der VBorjchrift erreicht wird, nämlich zu prüfen, ob ducch Die
Beibehaltung der deutfchen Staatsangehörigfeit dem politiichen nterejfe
de3 Neich3 Rechnung getragen wird.
18. Die Einvernahme des Konfuls erfolgt nur zur Aufflärung der
zujtändigen inländifhen Behörde; ein Beichtwerde- oder Erinnerung3-
recht gegen die Verfügung der inländifchen Behörde jteht dem Konful
nicht zu.
19. Die Anordnung Hat in Zorm einer Befanntmachung des NeichS-
fanzler3 zu erfolgen und ift im NReich3gefegblatt zu veröffentlichen.
20. Die Anordnung ift eine allgemeine und muß fich auf alle
Perfonen beziehen, welche in dem augländiihen Staate die Gtaat3-
angehörigfeit erwerben. Eine foldye Anordnung ijt bis jegt noch nicht
ergangen. |
21. Die Anordnung des Neichsfanzlers ift ihrem Wejen nad) eine
Dienftesporfchrift für die zuftändigen Behörden der einzelnen ‚Bundes-
ftaaten und des Reichs bei der unmittelbaren Reich3angehörigfeit. Wird
die Genehmigung gleichwohl im Widerfprucd) mit einer Anordnung be3
NReichskanzlers erteilt, jo it fie wirfam.
& 26.'*)
I Ein militärpflichtiger? Deutscher? der im Inland' weder
seinen Wohnsitz° noch seinen dauernden Aufenthalt hat,
+, ©. Fußnote zu $ 2.