70 2. Das Neichd- und Staatdangehörigkeitägefeh.
verliert‘ seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des
einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem
Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine
Dienstverpflichlung herbeigeführt hat, auch eine Zurück-
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
I Ein fahnenflüchtiger® Deutscher,? der im Inland* weder
seinen Wohnsitz’ noch seinen dauernden Aufenthalt hat,
verliert‘ seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von
zwei Jahren nach Bekanntmachung'” des Beschlusses, durch
den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist ($ 360 der
Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder
Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig er-
klärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum Dienst
keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein-
berufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder
nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
NWer auf Grund der Vorichriften des Ab. 1 oder 2 feine
Staat3angehörigfeit verloren hat, Fann!! von einen Bundesitaate
nur nad) Anhörung!? der Milttärbehörde!3 eingebürgert werden.
Weit er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Laft fällt, fo
darf!* ihm die Einbürgerung von dem Bundesjtaate, dem er früher
angehörte,’® nicht verjagt werden.
1. Abgejehen von dem PBerlujte der deutjchen Staat3angehörigfeit
bei Erwerb einer fremden Staatsangehdrigteit auf Antrag ($ 25) hat
Da3 Gejeß den in 8 21 Wbf. 1 des früher geltenden Gejebes borge-
jehenen Werluft durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nod) durd)
die Ausbürgerung wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht erjebt. Dieje
Bejtimmung berubte auf dem Gedanfen: Ohne Wehrgemeinihaft
feine BollSgemeinihaft!
Siehe meiter Anm. 3 zu $S 22 und Anm. 2 zu $ 41.
2. Die Militärpflicht bemaß fich nad) $ 10 des AMIG. Sie begann
mit dem 1. Sanuar des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das
20. Zebenzjahr vollendete und dauerte jo lange, bis über feine PDienjt-
verpflichtung endgültig entfchieden mar.
3. Die Beitimmung bezog fi) auch auf die unmittelbare Neidy3>
angehörigfeit ($ 35).
4. Zum Snland gehörten auch die deutjchen Schußgebiete ($ 2
Abj. 2).
5. Siehe Anm. + zu 8 25.
6. Ein militärpflichtiger Deutjher, der im Jnland jeinen Wohnfig
oder feinen dauernden Aufenthalt hatte, verlor feine Staatsangehdrigkeit
nicht, auch wenn es ihm aus irgendwelchen Gründen gelang, fich Der
Militärpfliht zu entziehen.