Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2 Abjchnitt. Staat3angehörigkeit in einem Bundesitaate. 8 26. 71 
Der Verluft der Staat3angehörigfeit trat auch nur dann ein, wenn 
der militärpflihtige Deutfche den ganzen Zeitraum hindurch vom 
1. Januar de3 Kalenderjahres, in dem er das 20. Zebensjahr vollendete, 
bis zur Vollendung des 31. Lebenzjahres im Inlande weder einen Wohn- 
fig noch einen Dauernden Aufenthalt Hatte. Beftand zu irgendeiner Heit 
Diefeg Yeitraumes ein Wohnji oder dauernder Aufenthalt im Snland, fo 
war der Berluft der Staatsangehörigfeit auögeichloffen. 
7. Der Berluft trat fraft Gefeßes ohne irgendeine Erklärung einer 
Behörde ein und Hatte audh Wirfung für die Ehefrau und Rinder nad) 
Maßgabe Des 8 29. Auch dad in $ 1 der VD. vom 3. Auguft 1914 
(REGBL. ©. 323) audgefprochene Verbot der ausdrüdlihen Entlaffung ijt 
auf den Traft Gefeßes ftillfchtweigend eingetretenen Verluft der Staat3- 
angehörigfeit ohne Einfluß, f. Anm. 8 zu 8 27, unten ©. 73. 
8. Ter Tatbejtand der Fahnenfludht ift umfchrieben in $ 69 de3 
MilStSB. für das Deutiche Neid vom 20. Juni 1872, RED. ©. 174. 
Die Fahnenfludt Hatte nur dann den Berluft der Staatsangehörig- 
feit zur %olge, 
a) wenn jie durch Entfernung oder Yernbleiben von: aktiven Dienjt 
in der Truppe erfolgte, 
b) wenn Mannfchaften der Rejerve, der Lamd- oder Seewehr oder 
der Erfaßrejerve einer Einberufung zum Dienft nad) Befanntmadhung 
der SKriegsbereitfchaft oder nad) Anordnung der Mobilmadjung Feine 
Tolge leijteten. 
9. Der Mangel eines Wohnfißes oder dauernden Aufenthalt3 im 
Ssnlande mußte ununterbrochen von dem Zeitpunkt der Befannt- 
macdhung de3 Bejchluffes bis zum Ablaufe der zweijährigen rijt vor» 
handen fein. 
10. Tie Befanntmadhung Hatte gemäß $ 360 der MilStGerd. 
vom 1. Dez. 1898 (ROBL. ©. 1189) im Reihsanzeiger zu erfolgen. 
Bon den zahlreihen Fällen der Yahnenfludht im Kriege 1914—1918 
in nur berfcehwindend wenige befanntgemadht worden. Pie Militär- 
trafgericht3ordnung tft inzwifchen aufgehoben worden (RG. vom 17. Aug. 
1920; RNOBT. ©. 1579). 
11. Sie Einbürgerung richtet fich nach den $$ 8, 9 und 13 de3 Gef. 
Dazu fommt noch, daß die Militärbehörde gehört werden muß. 
Die Einbürgerung jteht der Regierung, Kammer de3 Snnern, zu, 
in deren Bezirk fi) der ehemalige Deutfche niedergelajfen hat. Hat er 
in Bayern Feine Niederlajjung, fo it die Regierung zujtändig, in deren 
Bezirt er die Tebte Niederlafjung oder bei Mangel einer foldden den 
legten Aufenthalt Hatte. Trifft feine diefer Vorausfegungen zu, fo ift 
die Regierung der lebten Niederlafjung und bei Mangel einer jolchen 
de3 legten Aufenthaltes der Eltern oder be3 lebtlebenden Kliernteils 
de3 Antragfteller3 zuftändig. ft auch Hiernad; eine Zuftändigfeit nicht 
begründet, jo bejtimmt das Staatöminifterium des Jnnern die zıtjtändige 
Negierung (VollzB. Nr. 45 mit Nr. 26). 
12. Die Militärbehörde hat fein Antrags- oder Bejchwerderedt. 
Shre Außerung dient nur zur Snformation der zur Einbürgerung zu 
ftändigen Behörde, welche davon pflidhtgemäß Gebraud zu machen hat. 
Die Pflicht, die Militärbehörde zu Hören, ift nur eine PDienftvorfchrift. 
Eine unter Verlegung diefer Vorfchrift erteilte Einbürgerung ift wirfam.