2 Abjchnitt. Staat3angehörigkeit in einem Bundesitaate. 8 26. 71
Der Verluft der Staat3angehörigfeit trat auch nur dann ein, wenn
der militärpflihtige Deutfche den ganzen Zeitraum hindurch vom
1. Januar de3 Kalenderjahres, in dem er das 20. Zebensjahr vollendete,
bis zur Vollendung des 31. Lebenzjahres im Inlande weder einen Wohn-
fig noch einen Dauernden Aufenthalt Hatte. Beftand zu irgendeiner Heit
Diefeg Yeitraumes ein Wohnji oder dauernder Aufenthalt im Snland, fo
war der Berluft der Staatsangehörigfeit auögeichloffen.
7. Der Berluft trat fraft Gefeßes ohne irgendeine Erklärung einer
Behörde ein und Hatte audh Wirfung für die Ehefrau und Rinder nad)
Maßgabe Des 8 29. Auch dad in $ 1 der VD. vom 3. Auguft 1914
(REGBL. ©. 323) audgefprochene Verbot der ausdrüdlihen Entlaffung ijt
auf den Traft Gefeßes ftillfchtweigend eingetretenen Verluft der Staat3-
angehörigfeit ohne Einfluß, f. Anm. 8 zu 8 27, unten ©. 73.
8. Ter Tatbejtand der Fahnenfludht ift umfchrieben in $ 69 de3
MilStSB. für das Deutiche Neid vom 20. Juni 1872, RED. ©. 174.
Die Fahnenfludt Hatte nur dann den Berluft der Staatsangehörig-
feit zur %olge,
a) wenn jie durch Entfernung oder Yernbleiben von: aktiven Dienjt
in der Truppe erfolgte,
b) wenn Mannfchaften der Rejerve, der Lamd- oder Seewehr oder
der Erfaßrejerve einer Einberufung zum Dienft nad) Befanntmadhung
der SKriegsbereitfchaft oder nad) Anordnung der Mobilmadjung Feine
Tolge leijteten.
9. Der Mangel eines Wohnfißes oder dauernden Aufenthalt3 im
Ssnlande mußte ununterbrochen von dem Zeitpunkt der Befannt-
macdhung de3 Bejchluffes bis zum Ablaufe der zweijährigen rijt vor»
handen fein.
10. Tie Befanntmadhung Hatte gemäß $ 360 der MilStGerd.
vom 1. Dez. 1898 (ROBL. ©. 1189) im Reihsanzeiger zu erfolgen.
Bon den zahlreihen Fällen der Yahnenfludht im Kriege 1914—1918
in nur berfcehwindend wenige befanntgemadht worden. Pie Militär-
trafgericht3ordnung tft inzwifchen aufgehoben worden (RG. vom 17. Aug.
1920; RNOBT. ©. 1579).
11. Sie Einbürgerung richtet fich nach den $$ 8, 9 und 13 de3 Gef.
Dazu fommt noch, daß die Militärbehörde gehört werden muß.
Die Einbürgerung jteht der Regierung, Kammer de3 Snnern, zu,
in deren Bezirk fi) der ehemalige Deutfche niedergelajfen hat. Hat er
in Bayern Feine Niederlajjung, fo it die Regierung zujtändig, in deren
Bezirt er die Tebte Niederlafjung oder bei Mangel einer foldden den
legten Aufenthalt Hatte. Trifft feine diefer Vorausfegungen zu, fo ift
die Regierung der lebten Niederlafjung und bei Mangel einer jolchen
de3 legten Aufenthaltes der Eltern oder be3 lebtlebenden Kliernteils
de3 Antragfteller3 zuftändig. ft auch Hiernad; eine Zuftändigfeit nicht
begründet, jo bejtimmt das Staatöminifterium des Jnnern die zıtjtändige
Negierung (VollzB. Nr. 45 mit Nr. 26).
12. Die Militärbehörde hat fein Antrags- oder Bejchwerderedt.
Shre Außerung dient nur zur Snformation der zur Einbürgerung zu
ftändigen Behörde, welche davon pflidhtgemäß Gebraud zu machen hat.
Die Pflicht, die Militärbehörde zu Hören, ift nur eine PDienftvorfchrift.
Eine unter Verlegung diefer Vorfchrift erteilte Einbürgerung ift wirfam.